Anteile an einer polnischen GmbH unterliegen einer normalen Vererbung. Mit dem Tod eines Gesellschafters wird sein Erbe Eigentümer der Gesellschaftsanteile. Wenn es mehrere Erben gibt, werden alle Miteigentümer der Anteile. In diesem Fall können die Rechte der Erben als Miteigentümer der Gesellschaftsanteile nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden (Art. 184 § 1 KSH). Die Erbteilung beendet die gemeinsame Ausübung der Rechte, da das Eigentum an den gemeinsam geerbten Anteilen aufgeteilt wird. Jeder Erbe wird Gesellschafter, das heißt, er wird alleiniger Eigentümer der Anteile – oder diejenigen von ihnen, die Anteile durch die Erbteilung erhalten haben.
Anteile an einer polnischen GmbH sind Vermögensrechte und unterliegen der Vererbung nach allgemeinen Grundsätzen des polnischen Zivilrechts. Die Rechte aus den Anteilen, die von mehr als einer Person geerbt wurden, werden durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt.
Möglichkeit der Einschränkung oder des Ausschlusses des Eintritts der Erben in eine polnische GmbH
Der Eintritt der Erben eines verstorbenen Gesellschafters in eine polnische Gesellschaft (GmbH) kann durch entsprechende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden (Art. 183 § 1 KSH). Hierzu muss im Gesellschaftsvertrag die Art der Einschränkung des Eintritts der Erben in die polnische Gesellschaft und die Grundsätze der Abfindung der Erben, die nicht in die Gesellschaft eintreten, genau angegeben werden. Eine solche Klausel gibt den verbleibenden Gesellschaftern die Möglichkeit, die Zusammensetzung der Gesellschafter der Gesellschaft zu kontrollieren. Die Rechte der Erben werden durch die Verpflichtung zur Abfindung garantiert.
Die Einschränkung oder der Ausschluss des Eintritts der Erben in die polnische GmbH kann für alle Gesellschafter gelten. Eine solche Einschränkung, die nur einige Gesellschafter betrifft, ist jedoch zulässig (z.B. der Eintritt der Erben des Gesellschafters X ist ausgeschlossen). Dies ist als Privileg zugunsten der verbleibenden Gesellschafter zu behandeln.
Der Ausschluss des Eintritts der Erben in die Gesellschaft kann subjektiv sein (z.B. Ausschluss des Eintritts von Erben, die keine natürlichen Personen sind). Die Ausschlusskriterien für den Eintritt in die Gesellschaft können jedoch nicht diskriminierend sein. Zum Beispiel wäre eine Bestimmung, dass nur männliche Erben in die Gesellschaft eintreten können, unzulässig.
Die Einschränkung des Eintritts der Erben in die polnische GmbH kann in Form einer Zustimmung zum Eintritt in die Gesellschaft erfolgen. Eine solche Zustimmung kann von der Gesellschafterversammlung oder einem anderen im Gesellschaftsvertrag angegebenen Organ (z.B. Geschäftsführung oder Aufsichtsrat) erteilt werden. Wenn der Erbe die Zustimmung zum Eintritt in die Gesellschaft erhält, wird er Gesellschafter und damit Inhaber der Anteile, die dem verstorbenen Gesellschafter zustanden. Wenn der Erbe diese Zustimmung nicht erhält oder der Gesellschaftsvertrag den Eintritt der Erben ausdrücklich ausschließt, werden die Erben nicht Gesellschafter der Gesellschaft.
Die Erben eines Gesellschafters, die nicht in die Gesellschaft eingetreten sind, müssen abgefunden werden. Fehlen Bestimmungen zu den Abfindungsbedingungen, so ist die Einschränkung oder der Ausschluss unwirksam (Art. 182 § 1 KSH). Eine solche Unwirksamkeit bedeutet, dass die Erben Gesellschafter der Gesellschaft wurden, da die fehlerhafte Klausel keine rechtliche Wirkung hatte.
Wichtig! Die Einschränkung oder der Ausschluss des Eintritts der Erben eines verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft erfordert eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, die die Abfindungsbedingungen der Erben regelt.
Anteile des Erblassers
Das polnische KSH ermöglicht die Einführung einer solchen Klausel, legt jedoch keinen Mechanismus fest, der zur Vernichtung der Anteile oder zur Übertragung ihres Eigentums sowie zur Abfindung der Erben führt. In der Lehre haben sich zwei Ansichten zur Lösung dieses Problems herausgebildet:
a) Erwerb der Anteile durch die verbleibenden Gesellschafter (alle oder einige) oder gegebenenfalls durch die Gesellschaft selbst als Erwerb eigener Anteile;
b) Automatische Einziehung der Anteile.
Aus offensichtlichen Gründen können Anteile, die dem verstorbenen Gesellschafter zustanden, nicht vom verstorbenen Gesellschafter veräußert werden. Es ist auch nicht möglich, über den Anteil anders als durch das Testament zu verfügen (Art. 941 KC, Verbot der Verfügungen von Todes wegen).
Die zentrale rechtliche Unklarheit einer solchen Lösung liegt darin, dass aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die Möglichkeit des Eintritts der Erben in die Gesellschaft ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass sie keine Gesellschafter werden. Wenn die Erben jedoch keine Gesellschafter werden, können sie nicht wirksam zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich nämlich aus einem Vertrag, dem sie nicht angehören. Sie sind nicht an den Gesellschaftsvertrag gebunden, dem sie nicht beigetreten sind. Folglich ist es schwierig, sie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag zu verpflichten.
Ein weiterer Schwachpunkt der Ansicht des Erwerbs der Anteile, die dem verstorbenen Gesellschafter gehörten, ist das Fehlen eines Automatismus einer solchen Transaktion. Die Klausel des Gesellschaftsvertrags, die die Pflicht zur Veräußerung der Anteile auferlegt, müsste als Verpflichtung formuliert sein. Die einzigen Berechtigten zur Veräußerung der Anteile sind ihre Eigentümer, also die Erben des verstorbenen Gesellschafters. Erben, die vom Eintritt in die Gesellschaft ausgeschlossen sind, können diese Anteile nicht veräußern, da sie nicht deren Eigentümer sind. Darüber hinaus würde die Veräußerung von Anteilen im Rahmen einer solchen rechtlich zweifelhaften Klausel den Abschluss eines Vertrags zwischen jedem Erben und jedem Erwerbsberechtigten erfordern. Die Umsetzung einer solchen Klausel würde daher nicht nur die Ermittlung des Kreises der Erben erfordern, sondern auch deren vollständige Zusammenarbeit bei der Umsetzung einer solchen Verpflichtung. Eine solche Lösung ist daher unpraktisch.
Rechtliche und praktische Argumente führen dazu, dass die wirksame Aufnahme einer Klausel im Gesellschaftsvertrag, die die Erben zur Veräußerung der geerbten Anteile verpflichtet, zumindest fragwürdig erscheint.
Die zweite Lösung sieht die automatische Einziehung der Anteile des verstorbenen Gesellschafters vor (Art. 199 § 4 KSH). Der Gesellschaftsvertrag sollte vorsehen, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters seine Anteile ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden. Für eine solche Einziehung gelten die Bestimmungen über die Zwangseinziehung. Die automatische Einziehung der Anteile führt zu ihrer Vernichtung. Zum Nachlass gehören somit nur Forderungen auf Zahlung der Vergütung für die eingezogenen Anteile. Anspruchsberechtigte dieser Forderungen sind die Erben des verstorbenen Gesellschafters, und die Gesellschaft ist zur Zahlung verpflichtet. Die Abfindung der Erben muss nicht sofort nach der Einziehung der Anteile erfolgen, sondern zu einem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitpunkt. Dies gibt der Gesellschaft Zeit, die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Es können entsprechende Bestimmungen vorgesehen werden, die die finanzielle Last der Operation auf die Gesellschafter übertragen (z.B. durch Erhöhung des Stammkapitals). Der Abfindungsbetrag für die Erben sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, darf jedoch nicht niedriger sein als der Buchwert des Anteils (Art. 199 § 2 KSH). Unter Beachtung dieser Mindestgarantie kann der Gesellschaftsvertrag einen anderen Mechanismus zur Bestimmung der Vergütung vorsehen (z.B. Schätzung durch einen Gutachter, anderer Algorithmus). Durch die Einziehung der Anteile bleiben nur die bisherigen Gesellschafter Gesellschafter der polnischen GmbH.
Eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, die den Eintritt der Erben des verstorbenen Gesellschafters in die polnische Gesellschaft einschränkt oder ausschließt, muss die Vorgehensweise mit den Anteilen des verstorbenen Gesellschafters regeln und die Abfindungsbedingungen der Erben festlegen. Die optimale Lösung ist die Einführung einer Klausel zur automatischen Einziehung der Anteile.
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