Zahlungsgarantie in Bauverträgen mit der polnischen Staatskasse

Zahlungsgarantie in Bauverträgen, Baurecht Polen

Seit dem 16. Oktober 2023 ist die polnische Staatskasse als Investor nicht mehr gesetzlich verpflichtet, eine Zahlungsgarantie gemäß Art. 649(1) § 1 k.c. (pol. BGB) zu gewähren. Es ist zu erwarten, dass diese Änderung neue Probleme im Zusammenhang mit dem Fehlen dieser Sicherungsmethode verursachen wird.

Neues Gesetz

Art. 649(1) § 1 k.c. verpflichtet den Investor, eine Zahlungsgarantie für Bauarbeiten zu gewähren, wenn der Auftragnehmer dies verlangt. Im Juli 2023 wurde zu diesem Artikel § 11 hinzugefügt, wonach Art. 649(1) § 1 k.c. keine Anwendung findet, wenn der Investor die polnische Staatskasse ist. Die neue Regelung trat am 16. Oktober 2023 in Kraft und gilt gemäß Art. 16 des Änderungsgesetzes (Gesetz vom 13. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen und deren Schutz, zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und zu Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie einiger anderer Gesetze) für Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht ausgeführt wurden, es sei denn, der Auftragnehmer hat vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Zahlungsgarantie verlangt. Hat der Auftragnehmer eine Zahlungsgarantie verlangt, gelten die bisherigen Vorschriften.

Kritik überzeugte den Gesetzgeber nicht

Art. 649(1) § 11 k.c. wurde trotz erheblicher Kritik während des Gesetzgebungsprozesses hinzugefügt. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs angeführten Argumente wurden allgemein als nicht überzeugend bewertet. Der Gesetzgeber argumentierte, dass eine Zahlungsgarantie unnötig sei, da die polnische Staatskasse zahlungsfähig sei. Er betonte auch, dass die geplante Regelung finanziell vorteilhaft für die polnische Staatskasse sei, die nicht mehr die Hälfte der Kosten für die Gewährung der Garantie tragen müsse.

Verfassungsmäßigkeit

Die Verabschiedung des Gesetzes hebt jedoch nicht die Frage auf, ob die Bevorzugung der polnischen Staatskasse gegenüber anderen Subjekten (z.B. kommunale Selbstverwaltungseinheiten, Handelsgesellschaften, andere juristische Personen und natürliche Personen), die weiterhin auf Verlangen des Auftragnehmers eine Zahlungsgarantie gewähren müssen, verfassungsgemäß ist.

Gemäß Art. 64 Abs. 2 der polnischen Verfassung unterliegen Eigentum, andere Vermögensrechte und das Erbrecht für alle gleichermaßen dem rechtlichen Schutz, und gemäß Art. 32 Abs. 2 darf niemand aus irgendeinem Grund im politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Leben diskriminiert werden.

Es bestehen berechtigte Zweifel, ob die Hinzufügung von Art. 649(1) § 11 k.c. in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen erfolgt ist. Das Ausüben genau derselben Geschäftstätigkeit – der Errichtung von Bauwerken – ist derzeit wesentlich unterschiedlich, je nachdem, ob der Investor die polnische Staatskasse oder ein anderes Subjekt ist. Das Recht, eine Zahlungsgarantie zu verlangen, ist ein Vermögensrecht – eine Forderung aus einem Bauvertrag. Es steht außer Zweifel, dass eine Forderung auf Zahlung eines geschuldeten Entgelts durch einen anderes Subjekt als die polnische Staatskasse derzeit einem viel stärkeren rechtlichen Schutz unterliegt. Eine solche Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt durch die Zahlungsfähigkeit der polnischen Staatskasse. Die meisten Investoren sind zahlungsfähig, und der Zweck der Einführung der Vorschriften über die Zahlungsgarantie in das polnische k.c. bestand nicht in der Befürchtung der Zahlungsunfähigkeit der Investoren, sondern der Auftragnehmer. Die Zahlungsgarantie ist ein Instrument zur Sicherstellung der fristgerechten Zahlung des vereinbarten Entgelts – dies wird ausdrücklich in Art. 649(1) § 1 k.c. angegeben, der erklärt, dass die Gewährung „zur Sicherstellung der fristgerechten Zahlung des vereinbarten Entgelts“ erfolgt. Dass die polnische Staatskasse als Investor zahlungsfähig ist, garantiert keineswegs die fristgerechte Zahlung des Entgelts an den Auftragnehmer.

Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Zweifel kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 649(1) § 11 k.c. vor dem Verfassungsgerichtshof aufgeworfen wird.

Aufhebung der gesetzlichen Verpflichtung hebt die vertragliche Verpflichtung nicht auf

Der Ausschluss der Anwendung von Art. 649(1) § 1 k.c. in Bauverträgen, bei denen der Investor die polnische Staatskasse ist, bedeutet nicht, dass der Investor niemals verpflichtet sein wird, eine Zahlungsgarantie zu gewähren.

Wenn der Investor nur einer von mehreren Auftraggebern ist (d. h. wenn auf Seiten des Investors ein Konsortium steht), behält der Auftragnehmer das Recht, eine Zahlungsgarantie von den anderen Auftraggebern zu verlangen, und im Falle deren Nichtvorlage kann er gemäß Art. 649(4) § 1 k.c. vom gesamten Vertrag zurücktreten.

Auch wenn die Verpflichtung zur Gewährung einer Zahlungsgarantie direkt in den Vertrag aufgenommen wurde – in der Praxis gibt es solche Fälle – hebt die Hinzufügung von Art. 649(1) § 11 k.c. die vertragliche Verpflichtung zur Vorlage dieser Sicherheit nicht auf. Die Bestimmungen des Gesetzes werden in den Vertrag aufgenommen, um sie zu einem unabhängigen Bestandteil des Vertrages zu machen. Art. 649(1) § 11 k.c. ist eine dispositive Vorschrift: die polnische Staatskasse kann weiterhin freiwillig eine Sicherheit zur Vertragserfüllung gewähren oder sich dazu verpflichten.

Schließlich behält jeder Auftragnehmer das Recht, den Investor, der die polnische Staatskasse ist, um eine Zahlungsgarantie zu bitten. Das Gewähren einer Sicherheit ist eine Nebenleistung, die der Schuldner dem Gläubiger jederzeit anbieten kann. Die Gewährung dieser Sicherheit wird jedoch, wenn sie nicht vertraglich vorgeschrieben ist (einschließlich der Vertragsmuster), freiwillig sein. Folglich kann die Ablehnung der Gewährung dieser Sicherheit nicht als Vertragsverletzung gewertet werden, die zu Sanktionen wie dem Rücktritt vom Vertrag führen könnte. Obwohl Art. 649(4) § 1 k.c. nicht ausdrücklich gegenüber der polnischen Staatskasse ausgeschlossen wurde, steht außer Zweifel, dass durch den Ausschluss von Art. 649(1) § 1 k.c. gegenüber der polnischen Staatskasse auch der Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung der Garantie nicht möglich sein wird.

Art. 649(4) § 3 k.c. wurde ebenfalls nicht aufgehoben, was eine eigenständige Bedeutung hat und sich nicht nur auf die in § 1 beschriebene Situation der Vorlage einer Zahlungsgarantie bezieht. Der Auftragnehmer kann weiterhin den in diesem Artikel vorgesehenen Anspruch geltend machen, wenn der Investor die Vertragserfüllung behindert, etwa durch mangelnde Zusammenarbeit.

Rückkehr zur Anwendung von Art. 491 § 1 k.c.

Der Ausschluss der Pflicht zur Gewährung einer Zahlungsgarantie in Bauverträgen mit der polnischen Staatskasse wird nicht dazu führen, dass Streitigkeiten über die Durchführung solcher Investitionen verschwinden. Der Gesetzgeber hatte recht, als er in der Begründung darauf hinwies, dass die Vorschriften über die Zahlungsgarantie relativ häufig als Grundlage für den Rücktritt des Auftragnehmers vom Vertrag verwendet wurden, da die Auftragnehmer solche Anforderungen tatsächlich stellten – und bei Nichterfüllung dieser Anforderungen Erklärungen über den Rücktritt vom Vertrag abgaben. Der Vorteil dieser strengen Regelung bestand darin, dass das Gericht keine Schwierigkeiten hatte festzustellen, ob der Rücktritt vom Vertrag wirksam war oder nicht. Es genügte zu prüfen, ob eine Zahlungsgarantie gewährt wurde.

Das Fehlen der Möglichkeit, sich auf Art. 649(4) § 1 k.c. zu berufen, wird die Auftragnehmer nicht davon abhalten, im Konfliktfall mit der polnischen Staatskasse als Investor vom Vertrag zurückzutreten. Das Fehlen der Zahlung des Entgelts wird eine Grundlage für den Rücktritt vom Vertrag nach Ausschöpfung des Weges gemäß Art. 491 § 1 k.c. sein, d.h. nach einer Zahlungsaufforderung mit kurzer Frist unter Androhung des Rücktritts. Das Fehlen der Zusammenarbeit des Investors wird den Rücktritt gemäß Art. 640 k.c. ermöglichen, obwohl zugegeben werden muss, dass es in dieser Hinsicht keine vollständige Übereinstimmung in der Wissenschaft und Rechtsprechung gibt.

Daher wird die Situation der Parteien eines Bauvertrags mit der polnischen Staatskasse durch die Novellierung nur scheinbar vorteilhafter für den Investor. Alte Streitigkeiten über den Rücktritt vom Bauvertrag gemäß Art. 491 § 1 k.c. oder Art. 640 k.c. werden zurückkehren, und die Situation der Parteien wird viel unsicherer sein als im Falle des Rücktritts wegen Nichtvorlage der Zahlungsgarantie. Darüber hinaus kann bis zur Überprüfung der Regelung durch das Verfassungsgericht – oder sogar durch ein ordentliches Gericht gemäß Art. 8 Abs. 2 der polnischen Verfassung – nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Ablehnung der Gewährung einer Garantie durch die polnische Staatskasse endgültig rechtmäßig ist. Angesichts so vieler Zweifel kann die Hinzufügung von Art. 649(1) § 11 k.c. daher nicht als vorteilhafte Änderung angesehen werden, selbst für das Subjekt, das offensichtlich durch diese Änderung privilegiert werden sollte.


Bei Fragen zur Zahlungsgarantien in polnischen Bauverträgen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@kancelaria-pozniak.pl oder telefonisch unter +48 665 246 969.

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