Am 1. Januar 2025 tritt die neue Polnische Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten – PKD 2025 – in Kraft. Ihre endgültige Form wurde erst in der Vorweihnachtswoche bekannt gegeben, als das seit Monaten erarbeitete Projekt zur Unterschrift an den Premierminister übermittelt wurde. Obwohl die bisherige PKD 2007 noch zwei Jahre parallel gelten wird, sollten sich einige bereits jetzt mit den Änderungen auseinandersetzen.
Die Änderung der Vorschriften über die in Statistik, Buchhaltung und öffentlichen Registern verwendeten Codes ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Polnische Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten an die sich verändernde Realität sowie an europäische und internationale Standards anzupassen. An der neuen PKD hat das Hauptstatistikamt (GUS) monatelang gearbeitet. Das umfangreiche Dokument wurde als Anhang zur Verordnung des Ministerrats zur Polnischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (PKD) erstellt. Am 18. Dezember wurde die Verordnung verabschiedet und am 27. Dezember im Gesetzblatt veröffentlicht.
Änderung der PKD und Übergangszeit für Unternehmen
Ab dem 1. Januar 2025 werden neue Unternehmer bereits nach den neuen Codes klassifiziert. Entsprechende Einträge, die PKD 2025 berücksichtigen, werden ihre Tätigkeit im Zentralen Gewerberegister und Informationssystem (CEIDG), im Landesgerichtsregister (KRS) oder im Nationalen Amtlichen Unternehmensregister (REGON) beschreiben.
Bestehende Unternehmen haben grundsätzlich zwei Jahre Zeit, um sich an die neuen Vorschriften anzupassen. Die Verordnung zur PKD besagt ausdrücklich, dass bis zum 31. Dezember 2026 neben der Anwendung der Klassifikation PKD 2025 in Statistik, Erfassung und Dokumentation sowie Buchhaltung auch die PKD 2007-Klassifikation in offiziellen Registern und Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung angewendet werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung). Darüber hinaus wird auch am 1. Januar 2027 keine Änderungspflicht bestehen – an diesem Tag sollen die Einträge automatisch geändert werden (dies wird in einer derzeit ausgearbeiteten Novelle des Gesetzes über öffentliche Statistik geregelt).
Leider kann die Änderung der Klassifikation, auch wenn sie auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, in einigen Situationen praktische Fragen aufwerfen. Darüber hinaus sind unterschiedliche Szenarien vorstellbar, die eine eigenständige Änderung der PKD-Codes rechtfertigen, ohne auf die automatische Änderung zu warten.
Änderung des Eintrags im CEIDG und KRS im Zusammenhang mit PKD 2025
Das Hauptstatistikamt schlug vor, ab Anfang 2025 auf Antrag auf Änderung des Eintrags im CEIDG, KRS oder REGON ausschließlich die neuen PKD-Codes anzuwenden. Aus dem Vorschlag ging nicht hervor, ob dies für jede Änderung des Eintrags oder nur für Änderungen bezüglich des Gegenstands der ausgeübten Tätigkeit gelten sollte. Dieser unklare Vorschlag wurde vom Justizministerium in der Konsultationsphase kritisiert.
Die Verfasser der Verordnung berücksichtigten die vorgebrachten Bedenken und überarbeiteten den Inhalt der Verordnung in diesem Punkt. Dabei wurde die Situation von Änderungsanträgen im Übergangszeitraum für in CEIDG eingetragene Unternehmen und für solche, die im KRS oder REGON registriert sind, unterschieden.
Die Übergangsvorschriften finden sich in § 2 Abs. 2 und 3 der erwähnten Verordnung des Ministerrats zur PKD. Im Fall von Unternehmen, die im KRS registriert sind, scheint die Sache klar zu sein – PKD 2025 muss bereits im Übergangszeitraum von denjenigen Unternehmen angewendet werden, die einen Antrag auf Änderung des Eintrags stellen, jedoch nur, wenn es sich um Änderungen des Gegenstands der Tätigkeit gemäß PKD handelt. Anders gestaltet sich die Situation bei Unternehmen, die im CEIDG registriert sind – hier ist von einem „Antrag auf Änderung des Eintrags“ die Rede, ohne dass die Verordnung präzisiert, welchen Eintrag dies betrifft.Eine solche Regelung kann gewisse Zweifel aufwerfen – während es bei im KRS eingetragenen Unternehmen möglich sein wird, beispielsweise die Adresse des Unternehmens zu ändern, ohne den Gegenstand der Tätigkeit gemäß PKD zu ändern, könnte man im Fall der im CEIDG eingetragenen Unternehmen annehmen, dass jede Eintragung – selbst eine rein technische – auch eine Anpassung des Tätigkeitsgegenstands erforderlich machen könnte.
Diese Auffassung wird durch eine Mitteilung auf der Website des Ministeriums für Entwicklung und Technologie bestätigt. Darin heißt es, dass bei jeder Änderung eines Eintrags das CEIDG-System die Anpassung der PKD-Codes an die neue PKD-2025-Klassifikation verlangen wird.
Was geschieht, wenn ein Antrag noch 2024 eingereicht, aber erst 2025 bearbeitet wird?
Die Verordnung sieht vor, dass für Anträge auf Eintragungen ins CEIDG und REGON die bisherigen PKD-2007-Vorschriften gelten. Für Anträge auf Eintragungen (oder Änderungen des Tätigkeitsgegenstands) ins KRS sind jedoch bereits die neuen Vorschriften (PKD 2025) anzuwenden.
PKD und Förderungen oder Unterstützung aus Hilfsprogrammen
Eine weitere Unklarheit betrifft Unternehmen, die Förderungen oder öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Einerseits steht ihnen ein Übergangszeitraum zu, andererseits erfordern die für öffentliche Förderungen notwendigen Unterlagen oft die Angabe von PKD-Codes. Es stellt sich die Frage, ob weiterhin die alten Codes verwendet werden können oder ob neue Codes erforderlich sind, was wiederum eine Änderung des Eintrags im entsprechenden Register bedeuten würde.
Bislang wurden in dieser Angelegenheit keine Richtlinien veröffentlicht. Es ist daher anzunehmen, dass die Behörden im Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2027 die Verwendung der alten Codes weiterhin tolerieren werden.
Das Hauptstatistikamt (GUS) versicherte in der Begründung der neuen Vorschriften, dass der zweijährige Übergangszeitraum auch diejenigen Unternehmer schützt, die bereits öffentliche Unterstützung erhalten haben und sich verpflichtet haben, den Tätigkeitsgegenstand gemäß PKD 2007 nicht zu ändern. Dies betrifft vor allem die Empfänger verschiedener Krisenschutzprogramme, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie eingeführt wurden.
Natürlich wurde in der Begründung des Projekts darauf hingewiesen, dass die Übergangsregelungen zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften die Interessen der Unternehmer schützen sollen, die auf Grundlage der zuvor gültigen PKD-Codes Unterstützung erhalten haben. Dennoch wirft die Verordnung in diesem Zusammenhang Fragen auf. Insbesondere betrifft dies Unternehmen, die Förderungen auf Basis von PKD 2007 erhalten haben und diese theoretisch bis Ende 2026 mit den alten Codes abrechnen könnten. Gleichzeitig wären sie jedoch ab 2025 durch jede Änderung im CEIDG gezwungen, die Codes auf PKD 2025 umzustellen.
Wird für solche Unternehmen automatisch eine doppelte Klassifikation – die historische und die aktuelle – angewendet? Dies scheint angebracht zu sein, jedoch wurden bislang keine besonderen Regelungen in dieser Hinsicht vorgesehen.
Sonderregelung für Unternehmen mit PKD 93.29.Z (PKD 2007)
Eine Ausnahme betrifft Unternehmen, die Tätigkeiten unter dem PKD-Code 93.29.Z (gemäß PKD 2007) ausüben. Für sie ist der Übergangszeitraum um ein Jahr verkürzt und endet am 31. Dezember 2025. Dies betrifft eine bestimmte Gruppe von Unterhaltungs- und Freizeitaktivitäten, die charakteristisch für sogenannte Escape Rooms sind. Die neue Verordnung regelt dies ausdrücklich in § 3.
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