Sicherung von Ansprüchen – geistiges Eigentum in Polen

geistiges Eigentum in Polen

Geistiges Eigentum in Polen

Das geistige Eigentum in Polen wird immer öfter zu einem der Hauptthemen – oft ist die wirtschaftliche stärke eines Unternehmens davon abhängig wie gut es seine Rechte geltend machen und durchsetzen kann.

Am 1. Juli 2023 sind neue Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz in Angelegenheiten des geistigen Eigentums in Polen in Kraft getreten. Laut der Begründung zur Novellierung sollen die Änderungen auf praktische Probleme von Unternehmern eingehen und Missbrauch der Sicherungsmaßnahmen im Bereich des geistigen Eigentums entgegenwirken. Es ist jedoch schwer, nicht den Eindruck zu gewinnen, dass die Änderungen eine noch stärkere Formalisierung des Verfahrens verursachen und viele Zweifel aufwerfen.

Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens

Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nutzen sehr oft den einstweiligen Rechtsschutz. Dies liegt daran, dass die inhaltlichen Verfahren bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in der ersten Instanz in der Regel zwei bis drei Jahre dauern. Rechnet man die Berufung (oft weitere zwei Jahre) hinzu, kann es sein, dass der Berechtigte erst vier oder fünf Jahre nach Einreichung der Klage ein rechtskräftiges Urteil erhält, das dem Gegner die Verletzung untersagt. Die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes während des Verfahrens soll daher verhindern, dass der Berechtigte seinen ihm zustehenden Schutz zu spät erhält und dadurch die Möglichkeit verliert, wirtschaftliche Vorteile aus seinem ausschließlichen Recht zu ziehen. Im schlimmsten Fall kann das Fehlen des einstweiligen Rechtsschutzes und die fortgesetzte Verletzung während der gesamten Verfahrensdauer den Schutz des Berechtigten verwässern und andere Wettbewerber dazu ermutigen, ähnliche Verletzungshandlungen vorzunehmen.

Bisherige Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes

Um einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Angelegenheiten des geistigen Eigentums zu bewilligen, musste der Berechtigte bisher:

  1. den Anspruch glaubhaft machen,
  2. ein rechtliches Interesse an der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes nachweisen.

Die Novellierung weicht nicht von diesem Grundsatz ab, sieht jedoch zusätzliche Bedingungen und Überprüfungsgrundsätze zur Erfüllung dieser Voraussetzungen vor, die die bisher geltenden Regeln wesentlich ändern.

Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Ungültigkeit des Rechts

Seit dem 1. Juli verpflichtet der neu eingefügte Art. 730(1) § 1(1) der polnischen Zivilprozessordnung (k.p.c. – weiter ZPO) die Gerichte für geistiges Eigentum (IP-Gerichte), im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung des Anspruchs die Wahrscheinlichkeit der Ungültigkeit des geistigen Eigentumsrechts in einem anderen laufenden Verfahren zu untersuchen.

Dies betrifft natürlich geistige Eigentumsrechte, die für ihr Entstehen eine Registrierung beim polnischen Patentamt oder beim EUIPO erfordern, wie beispielsweise Marken, Geschmacksmuster, Patente und Gebrauchsmuster. Urheberrechte erfordern keine Registrierung und ihre Schutz hängt nicht von einer Entscheidung ab, sodass sie nicht für nichtig erklärt werden können. Daher prüfen die Gerichte bei Verletzungen von Urheberrechten nur, ob der Berechtigte glaubhaft gemacht hat, dass ihm das Recht zusteht und ob das Werk, das er schützen möchte, die Voraussetzungen eines Werkes erfüllt.

Im Falle von Rechten, die eine vorherige Registrierung beim Patentamt oder EUIPO erfordern, bestimmen die Gerichte die aktive Legitimation und den Inhalt des Rechts auf der Grundlage der in den Registern verfügbaren Informationen. Bisher prüften die Gerichte nur, ob dem Berechtigten das geltend gemachte Recht zusteht und ob das Verhalten des Verpflichteten prima facie in den Schutzbereich dieses Rechts eingreift. Seit dem 1. Juli müssen die Gerichte zusätzlich prüfen, ob ein möglicher Antrag auf Ungültigerklärung des Rechts in einem anderen laufenden Verfahren voraussichtlich erfolgreich sein könnte. Wenn das Gericht die Wahrscheinlichkeit der Ungültigerklärung des Rechts für hoch hält, soll es den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anspruchs ablehnen.

Es besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Anforderung die Interessen der Inhaber ausschließlicher Rechte und der potenziellen Verletzer ausgleichen wollte. In der Lehre wurde seit einiger Zeit gefordert, dass die Gerichte bei der Prüfung der Glaubhaftmachung des Anspruchs eine Art Projektion der rechtlichen Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptverfahrens vornehmen und bewerten (unter Berücksichtigung der amtlichen Informationen und der Position des Verpflichteten), ob es wahrscheinlich ist, dass das betreffende Recht am Tag der Urteilsverkündung noch in Kraft sein wird. Bisher vertraten einige Gerichte die Ansicht, dass solange das ausschließliche Recht in Kraft ist und nicht für nichtig erklärt wurde, es keine Grundlage gibt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen, wenn der Berechtigte die Verletzung des Rechts glaubhaft gemacht hat.

Gemäß den neuen Vorschriften muss der Berechtigte in seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eine Erklärung darüber abgeben, ob ein Verfahren zur Ungültigerklärung des ausschließlichen Rechts anhängig ist oder war (Art. 736 § 5 ZPO). Das Fehlen einer solchen Erklärung wird als formeller Mangel des Antrags behandelt. Es könnte also den Anschein erwecken, dass der Gesetzgeber diese Fragen gründlich durchdacht hat.

Dennoch weckt die neue Regelung eine Reihe von Zweifeln aufgrund ihrer Inkonsistenz.

Erstens wird das Gericht bei der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzung der Glaubhaftmachung des Anspruchs verpflichtet sein, nur die Möglichkeit der Ungültigerklärung des Rechts zu prüfen. Im Fall von Marken gibt es jedoch zwei Maßnahmen, die den Berechtigten des durch die Registrierung der Marke gewährten Schutzes berauben und somit zur Abweisung der Klage wegen Verletzung führen können – die Ungültigerklärung der Marke und die Feststellung ihres Erlöschens. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Einführung der neuen Vorschrift den zweiten Weg völlig außer Acht gelassen.

Zweitens soll das Gericht die Wahrscheinlichkeit der Ungültigerklärung des Rechts in einem anderen laufenden Verfahren prüfen. Der Berechtigte im Sicherungsantrag ist jedoch verpflichtet, nicht nur darüber zu informieren, ob „laufende“ Verfahren, sondern auch ob „laufende und beendete“ Verfahren zur Ungültigerklärung des Rechts bestehen. Es ist schwer, eine rationale Begründung für die Verpflichtung der Berechtigten zu finden, über alle jemals in der Vergangenheit laufenden Verfahren zur Ungültigerklärung des Rechts zu informieren. Dies kann besonders schwierig sein im Fall des Rechts auf eine Unionsmarke oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, bei dem die Erfüllung dieser Verpflichtung so verstanden werden kann, dass der Berechtigte Informationen darüber liefern muss, ob Verfahren zur Ungültigerklärung der Marke oder des Musters vor anderen europäischen Gerichten im Rahmen von dort erhobenen Gegenklagen geführt wurden. Auf der anderen Seite sollte jedoch die mehrfache Abweisung eines Antrags auf Ungültigerklärung des Rechts in der Vergangenheit für das Gericht ein starkes Argument dafür sein, dass die Wahrscheinlichkeit der Ungültigerklärung des Rechts im parallelen laufenden Verfahren gering ist und das Recht stark ist. Es scheint daher, dass die Vorlage von Informationen über historische Verfahren, die positiv abgeschlossen wurden, für den Berechtigten vorteilhaft ist und die Chancen auf Bewilligung des Sicherungsantrags erhöhen sollte.

Drittens muss der Berechtigte gemäß den neuen Vorschriften nur angeben, ob ein Verfahren zur Ungültigerklärung anhängig ist oder war. Er muss dem Gericht keine Akten des Ungültigkeitsverfahrens zur Verfügung stellen. Dabei erscheint die Prüfung der Grundlagen des Antrags auf Ungültigerklärung und seiner Begründetheit aus Sicht der Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Ungültigerklärung des ausschließlichen Rechts am relevantesten. Natürlich kann man davon ausgehen, dass die Berechtigten selbst Kopien der Anträge auf Ungültigerklärung und umfangreiche Stellungnahmen zu deren Unbegründetheit dem Sicherungsantrag beifügen werden. Trotzdem erscheint die bloße Verpflichtung zur Information des Gerichts über ein laufendes Verfahren unzureichend, damit das Gericht die Wahrscheinlichkeit der Ungültigerklärung des betreffenden Rechts sachlich bewerten kann.

Viertens darf nicht übersehen werden, dass die Prüfung im Sicherungsverfahren nur eine vorläufige (prima facie) Bewertung darstellt, ob dem Berechtigten ein Anspruch zusteht. Die Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung der Möglichkeit der Ungültigerklärung des ausschließlichen Rechts bei gleichzeitiger Aufgabe des Modells der Durchführung des Sicherungsverfahrens ohne Beteiligung des Verpflichteten (wie weiter unten erläutert) kann dazu führen, dass der Berechtigte den Schutz viel später als bisher erhält – aufgrund der Notwendigkeit, ein gründliches Verfahren durchzuführen, das nicht die Glaubhaftmachung des Anspruchs, sondern die Wahrscheinlichkeit der Ungültigerklärung des ausschließlichen Rechts prüft, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ungültigerklärung ein gültig gewährtes und gegenüber allen wirksames Recht war.

Fünftens, es ist schwer, den Eindruck loszuwerden, dass als Folge der Einführung der neuen Vorschriften Verletzer unbegründete Anträge auf Ungültigerklärung einreichen könnten, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass der Berechtigte Sicherung erhält. Die Gebühr für den Antrag auf Ungültigerklärung des Rechts ist nämlich nicht hoch – die Gebühr für die Ungültigerklärung eines nationalen Rechts beträgt 1 000,00 PLN, die einer Unionsmarke vor dem EUIPO 630,00 Euro und eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters 350,00 Euro.

Sechstens, während bei einer Marke oder einem Geschmacksmuster die Frage der Entscheidung über die Ungültigerklärung des Rechts sowohl in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vorausgesetzt, dass der Beklagte eine Gegenklage zur Ungültigerklärung der Marke oder des Geschmacksmusters/Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhebt) als auch des polnischen Patentamts fällt, sind Angelegenheiten betreffend Patente oder Gebrauchsmuster ausschließlich in die Zuständigkeit des polnischen Patentamts vorbehalten. Die Vorbehaltung der Beurteilung der Gültigkeit eines Patents und eines Gebrauchsmusters zur ausschließlichen Zuständigkeit des polnischen Patentamts und der Ausschluss der Möglichkeit der Erhebung einer Gegenklage in diesen Angelegenheiten ergibt sich nicht aus einem Versehen des Gesetzgebers. Die Erteilung eines Patents für eine Erfindung sowie die nachträgliche Bewertung der Erfüllung der Patentierbarkeitsvoraussetzungen im Verfahren zur Ungültigerklärung der Erfindung erfordert nämlich Fachwissen. Je nach Art der Erfindung kann dies Wissen aus den Bereichen Pharmazie, Medizin, Mechanik, Physik, Elektrotechnik usw. sein. Die Unterstützung des Richters durch ein Gutachten eines Sachverständigen in den genannten Fachbereichen erscheint angesichts der Komplexität der Patentangelegenheiten unzureichend, um die Frage der Gültigkeit des erteilten Rechts zu entscheiden. Daher ist es umso erstaunlicher, dass das Gericht beauftragt wird, die Wahrscheinlichkeit der Ungültigerklärung eines Patents in einem vorläufigen Verfahren wie dem Sicherungsverfahren zu bewerten, in dem das Gericht nicht einmal die Möglichkeit hat, sich hilfsweise auf ein Sachverständigengutachten zu stützen.

Schließlich, wenn man über die Konsequenzen der neuen Verpflichtung nachdenkt, ist es schwer, nicht den Eindruck zu gewinnen, dass den Gerichten für geistiges Eigentum die Rolle eines quasi Vorgerichts zur Beurteilung der Begründetheit des Antrags auf Ungültigerklärung vor dem polnischen Patentamt oder dem EUIPO zugewiesen wurde. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass die genannten Ämter den möglichen Feststellungen des Gerichts in diesem Zusammenhang im Sicherungsverfahren keine besondere Bedeutung beimessen werden.

6-monatiger Zeitraum für die Stellung eines Antrags auf Sicherung von Ansprüchen

Die zweite revolutionäre Änderung im Sicherungsverfahren ist die Einführung der Regel, dass der Berechtigte sein rechtliches Interesse an der Sicherung verliert, wenn er länger als 6 Monate wartet, um den Antrag zu stellen, nachdem er von der Verletzung des ausschließlichen Rechts erfahren hat. Der neu hinzugefügte Art. 755 § 23 ZPO sieht vor, dass das Gericht den Sicherungsantrag in einem solchen Fall abweist. Der Wortlaut der Vorschrift ist kategorisch und lässt dem Gericht keine Möglichkeit, eine andere Entscheidung zu treffen.

In der Tat sollte das IP-Gericht zur Ausbalancierung der Interessen von Rechteinhabern und potenziellen Verletzern die Reaktionszeit des Berechtigten auf die Verletzung prüfen. Eine zu lange Reaktionszeit und ein zu langes Tolerieren der Verletzung können und sollten das Fehlen eines rechtlichen Interesses an der Sicherung bestimmen (Art. 730(1) § 2 ZPO) und somit die Notwendigkeit einer vorläufigen Schutzmaßnahme ausschließen. Die Einführung einer klaren (6-monatigen) Frist, die den Zeitpunkt für Maßnahmen des Berechtigten festlegt, könnte als Vorteil angesehen werden, der relative Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Entscheidungen gewährleistet.

Die Einführung einer so starren Regelung, die keinen Spielraum für die richterliche Bewertung und Berücksichtigung der Umstände des Falles lässt, wirft jedoch ernsthafte Bedenken auf.

Bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses an der Sicherung, einschließlich der Reaktionszeit des Berechtigten, haben die Gerichte bisher (vor der Novelle) recht geschickt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles die Klausel des Rechtsmissbrauchs oder das Prinzip venire contra factum proprium nemini licet (welches das Handeln gegen die eigenen Handlungen verbietet) angewendet. Diese Instrumente, die von den IP-Gerichten weise angewendet wurden, verhinderten effektiv Missbräuche der Sicherungsmaßnahme. Es wäre daher sinnvoller, einen flexiblen Mechanismus einzuführen, der es dem Gericht ermöglicht, die Reaktionszeit des Berechtigten unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles zu bewerten. Ein solcher Mechanismus könnte beispielsweise die Möglichkeit vorsehen, den Antrag nach 6 Monaten abzulehnen, aber nicht zwingend.

Die Reaktion auf Verletzungen geistiger Eigentumsrechte ist ein komplizierter Prozess, der umso länger dauert, je schwieriger und weniger offensichtlich die Verletzung ist. Längere Vorbereitungen vor der Einreichung eines Sicherungsantrags können in Patentangelegenheiten, in Bezug auf Pflanzensorten oder Software erforderlich sein. Die Reaktion des Berechtigten erfordert organisatorische und finanzielle Aufwendungen. Der Berechtigte muss Zeit haben, um bestimmte Fakten festzustellen, das Verhalten des potenziellen Verletzers zu überwachen, die Auswirkungen der Verletzung zu bewerten, die Angemessenheit der zu ergreifenden Maßnahmen zu prüfen, Beweise zu sammeln oder zu versuchen, die Angelegenheit gütlich zu lösen, was an sich sehr zeitaufwendig sein kann. Es ist auch die Spezifik der jeweiligen Branche und ihre wirtschaftlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Die neue Regelung übersieht, dass in einem konkreten Fall eine längere Reaktionszeit des Berechtigten gerechtfertigt sein kann und jeder Fall individuell geprüft werden sollte.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bei der Einführung der betreffenden Vorschrift einige Inkonsistenzen nicht vermieden. Diese werden die Unsicherheit beider Streitparteien erhöhen, die die Vorschrift eigentlich beseitigen sollte.

Erstens kann die Formulierung der Vorschrift zu Streitigkeiten darüber führen, wann die Frist für die Einreichung des Sicherungsantrags zu laufen beginnt. Gemäß der Vorschrift beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte von der Verletzung „Kenntnis erlangt hat“. Kenntnis von der Verletzung und Kenntnis vom verletzenden Subjekt sind jedoch zwei verschiedene Dinge, die oft nicht gleichzeitig festgestellt werden können. Der Berechtigte erfährt in der Regel zuerst von der Verletzung selbst, und erst die von ihm ergriffenen Überprüfungsmaßnahmen führen zur Identifizierung des verletzenden Subjekts. Es scheint, dass die Absicht des Gesetzgebers darin bestand, anzugeben, dass die 6-monatige Frist ab dem Zeitpunkt läuft, an dem der Berechtigte sowohl von der Verletzung als auch vom verletzenden Subjekt Kenntnis erlangt hat. Nur dann ist der Berechtigte tatsächlich in der Lage, einen Sicherungsantrag zu stellen, und so sollte diese Vorschrift interpretiert werden. Gleichzeitig sollte auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der „Kenntnis von der Verletzung“ den Zeitpunkt meinte, zu dem der Berechtigte die verletzende Natur der Handlungen verifiziert und bestätigt hat (z.B. das Ergebnis einer Laboruntersuchung bezüglich einer Pflanzensorte erhalten hat).

Zweitens sieht die Vorschrift vor, dass die 6-monatige Frist für die Einreichung des Sicherungsantrags in den Fällen des Art. 479 89 ZPO gilt, also für alle Fälle, die den IP-Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind. Gleichzeitig verweist sie auf die Kenntnis von der Verletzung eines „ausschließlichen Rechts“. Es stellt sich daher die Frage, ob die 6-monatige Frist in allen Fällen des geistigen Eigentums Anwendung finden sollte oder ob ihre Anwendung in Fällen von Verletzungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und Persönlichkeitsrechten ausgeschlossen werden sollte, wie es der Wortlaut nahelegt. Wie die Vorschrift angewendet wird, wird die Praxis zeigen.


Bei Fragen zur Sicherung von Ansprüchen vom geistigen Eigentum in Polen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@kancelaria-pozniak.pl oder telefonisch unter +48 665 246 969.

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