Am 19. Juli 2019 verabschiedete das polnische Parlament das Gesetz zur Änderung des polnischen Handelsgesetzbuchs (pol. kodeks spółek handlowych; in Abkürzung k.s.h.) und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt von 2019, Punkt 1655). Die verabschiedete Novelle führte in die polnische Rechtsordnung eine neue Kapitalgesellschaft ein – die sog. einfache Aktiengesellschaft (in Abkürzung P.S.A.).
Die einfache Aktiengesellschaft ist in erster Linie ein Konzept, das Unternehmern Investitionen in neue Technologien sowie innovative Aktivitäten ermöglichen und erleichtern soll. Bei der gründlichen Analyse der verabschiedeten Gesetzesänderung ist es sehr wahrscheinlich, dass die einfache Aktiengesellschaft neben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (pol. spółka z ograniczoną odpowiedzialnością; in Abkürzung – sp. z o. o.) eine der am häufigsten gewählten Geschäftsformen sein wird.
Gründung einer einfachen Aktiengesellschaft
Gründung einer neuen Gesellschaft
Eine einfache Aktiengesellschaft (pol. prosta spółka akcyjna – P.S.A.) kann zu jedem Zweck von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Dies bedeutet, dass eine einfache Aktiengesellschaft auch von einer Person gegründet werden kann (sog. Einmanngesellschaft; pol. spółka jednoosobowa). Die Gründung der einfachen Aktiengesellschaft kann auf elektronischem Wege unter Verwendung eines im S24-System zur Verfügung gestellten Vertragsmusters erfolgen. Dazu benötigt man jedoch eine spezielle elektronische Unterschrift (pol. podpis elektroniczny) oder eine sog. beglaubigte Unterschrift (pol. podpis zaufany). Eine Ausnahme bildet jedoch der Fall, wenn die P.S.A. auf Grundlage von Sachleistungen gegründet wird – in solcher Situation erfordert der Gesellschaftsvertrag der notariellen Form. Was wichtig dabei ist – der Wert der Sachleistungen wird nicht von einem Wirtschaftsprüfer überprüft.
Im Gesellschaftsvertrag müssen u.a. folgende Informationen angegeben werden: die Firma der Gesellschaft und deren Sitz, den Gegenstand der Geschäftstätigkeit, die Anzahl, Serie und die Nummern der Gesellschaftsaktien, die mit ihnen verbundenen Rechte der Aktionäre, Sachleistungen, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder (falls vorhanden), die Anzahl der Organmitglieder, sowie die Dauer der Gesellschaft (befristet oder unbefristet).
Umwandlung eines anderen Unternehmens
Eine einfache Aktiengesellschaft kann nicht nur als eine neue Gesellschaft gegründet werden, sondern kann sowohl im Wege einer Umwandlung einer anderen Gesellschaftsform erfolgen. Dies regelt explizit des polnische Handelsgesetzbuch (pol. kodeks spółek handlowych; – k.s.h.).
Die Firma einer einfachen Aktiengesellschaft
Der Firmenname einer einfachen Aktiengesellschaft kann frei gewählt werden, sollte aber die Zusatzbezeichnung „einfache Aktiengesellschaft“ (pol. prosta spółka akcyjna) enthalten. Genau wie bei anderen Handelsgesellschaften ist es zulässig entsprechende Abkürzungen zu verwenden – bei einer einfachen Aktiengesellschaft ist es „P.S.A.“.
Grundkapital und Einlagen
In einer einfachen Aktiengesellschaft beträgt das Grundkapital mindestens 1 PLN (ein Zloty) und die Höhe des Grundkapitals wird in der Satzung nicht festgelegt. Als Erinnerung – das Grundkapital einer „normalen“ Aktiengesellschaft beträgt derzeit 100.000 PLN (einhunderttausend Zloty), was für viele Unternehmer leider eine unüberwindliche Barriere bzgl. deren Gründung darstellt.
Einlagen können in zwei verschiedenen Formen erfolgen – zu einem als Geldeinlagen und zum anderen in Form eines unveräußerlichen verwertbarem Rechts oder Erbringung von Leistungen oder Arbeit.
Bei Fragen zur einfachen polnischen Aktiengesellschaft kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@kancelaria-pozniak.pl oder telefonisch unter +48 665 246 969.