Einlagen in eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung

polnische GmbH

Für polnische Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt das Mindeststammkapital 5.000,00 PLN. Gleichzeitig gibt das Gesetz an, dass der Nennwert eines Anteils nicht weniger als 50,00 PLN betragen darf. Diese Regelung führt dazu, dass das Stammkapital bei gering kapitalisierten polnischen GmbHs seine Garantie-Funktion gegenüber den Gläubigern verliert. Die finanzielle Glaubwürdigkeit der Gesellschaft wird nicht durch das Niveau ihrer Kapitalisierung im Sinne des Stammkapitals bestimmt, sondern durch das Niveau des Eigenkapitals. Die Entscheidung über das Niveau der Kapitalisierung der Gesellschaft liegt bei den Gesellschaftern, die je nach den Investitionsplänen der Gesellschaft oder den geschätzten Anfangskosten der Tätigkeit das Kapital auf einem wesentlich höheren Niveau festlegen können. Höhere Anfangskapitalisierung ist manchmal eine Anforderung der Banken, die die Betriebstätigkeit der Gesellschaft finanzieren sollen.

1. Art der Kapitaldeckung in einer polnischen GmbH

Die Deckung des Stammkapitals erfolgt entweder durch Bareinlagen oder durch Sacheinlagen (Apporte). Die Art der Deckung des Stammkapitals hängt vom Willen der Gesellschafter ab. Eine Ausnahme bildet die im teleinformatischen Verfahren gegründete GmbH (sog. S24). In diesem Verfahren kann die Gesellschaft nur durch Bareinlagen gegründet werden. Das Gründungskapital einer polnichen GmbH wird üblicherweise zumindest teilweise durch Bareinlagen gedeckt. Es muss nämlich daran gedacht werden, die Kosten der Gründung der Gesellschaft sowie die Mittel für die erste Betriebsperiode zu decken (Gebühren für die Eintragung ins Handelsregister, Mietkosten für Räumlichkeiten, Buchhaltungskosten, Personalkosten für den ersten Betriebszeitraum, bevor Einnahmen generiert werden, usw.). Einzelne Gesellschafter können unterschiedliche Einlagen leisten, z.B. einer in Bar und die anderen durch Sacheinlagen, die dem Betrieb der Gesellschaft dienen. Desweitern kann sich ein Gesellschafter verpflichten, zur Deckung seines Anteils am Stammkapital einen bestimmten Betrag auch in Fremdwährung zu leisten, der dem Gegenwert des in PLN ausgedrückten Erwerbspreises der Anteile entspricht. Bareinlagen können durch Bareinzahlung in die Gesellschaftskasse, durch Überweisung, seltener durch Übergabe eines Barschecks oder eines Verrechnungsschecks geleistet werden. Es wird jedoch angenommen, dass Bargeldanlagen keine Wertpapiere wie Wechsel oder Anleihen sein können. Sacheinlagen in eine polnische GmbH müssen die Anforderungen der sog. Einlagefähigkeit erfüllen, und darüber hinaus können sie kein nicht übertragbares Recht sowie keine Arbeits- oder Dienstleistung sein. Im Falle des Gesellschaftsvertrags einer polnischen GmbH muss das Stammkapital in einer festen Summe angegeben werden, eine flexible Angabe wie „von – bis“ ist nicht zulässig. Der Gesellschaftsvertrag legt fest, ob jeder Gesellschafter nur einen Anteil in der Gesellschaft haben kann (dann kann der Wert der Anteile unterschiedlich sein – sog. System ungleicher Anteile) oder ob er mehr als einen Anteil haben kann – dann muss ihr Nennwert gleich sein (sog. System gleicher Anteile).

Es ist zu beachten, dass es in polnischen GmbHs möglich ist, Anteile über ihrem Nennwert zu zeichnen. In diesem Fall wird der Überschusswert (Agio) dem Reservekapital der Gesellschaft gutgeschrieben. Folglich ist es möglich, dass der Nennwert der Anteile der Gesellschaft 50,00 PLN pro Anteil beträgt, die Gesellschafter jedoch vereinbaren, dass sie die Anteile zu einem wesentlich höheren Preis zeichnen, wobei der Überschussbetrag, der die Differenz zwischen dem Erwerbspreis der Anteile und ihrem Nennwert darstellt, in der Bilanz der Gesellschaft auf der Passivseite unter „Reservekapital“ verbucht wird. Die Ausgabe von Anteilen über ihrem Nennwert ist sowohl bei durch Bareinlagen als auch bei durch Sacheinlagen gedeckten Anteilen möglich.

Die Zeichnung von Anteilen mit Agio wird im Falle nachfolgender Kapitalerhöhungen zur Regel, da das Angebot neuer Anteile zum Nennwert in der Regel nachteilig für die bestehenden Gesellschafter wäre, da das Eigenkapital der Gesellschaft in der Regel deutlich höher ist als das Stammkapital.

2. Zeitpunkt der Deckung des Stammkapitals

Unabhängig davon, wie das ursprüngliche Stammkapital der polnischen GmbH gedeckt wird, ob durch Bareinlagen oder durch Sacheinlagen, müssen diese Einlagen noch vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister auf die Gesellschaft übertragen werden.

Bei der Antragstellung auf Eintragung ins Handelsregister muss dem Antrag eine Erklärung aller Vorstandsmitglieder beigefügt werden, dass die Einlagen von allen Gesellschaftern vollständig eingebracht wurden.

Eine Ausnahme bildet die im teleinformatischen Verfahren gegründete GmbH, bei der die Deckung des Stammkapitals spätestens innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Eintragung ins Register erfolgen muss. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister die entsprechende Erklärung beim Registergericht einzureichen. Wurde das Stammkapital jedoch bereits bei der Gründung der Gesellschaft im „S24“-Verfahren gedeckt, ist der ursprüngliche Registrierungserklärung eine Erklärung aller Vorstandsmitglieder (mit qualifizierter elektronischer Signatur, vertrauenswürdiger Signatur oder persönlicher Signatur jedes einzelnen) beizufügen, dass die Bareinlagen zur Deckung des Stammkapitals vollständig von allen Gesellschaftern eingebracht wurden.

3. Sacheinlagen in die Gesellschaft (Apporte)

Ein Sacheinlage in eine polnische GmbH kann eine Alternative zum Kauf bestimmter Vermögensgegenstände sein, wobei im Fall eines klassischen Kaufs die Gesellschaft zur Zahlung verpflichtet wäre (d.h. sie müsste zumindest die Finanzierungsquellen sichern), während sie im Fall der Erlangung durch Sacheinlage verpflichtet wäre, dem Gesellschafter Anteile am Stammkapital auszugeben. Dies führt zu einer sog. Verwässerung des Anteils am Kapital für die anderen Gesellschafter, die keinen Sacheinlage leisten.

Bei Gesellschaften, die auf traditionelle Weise, d.h. in notarieller Form gegründet wurden, können Sacheinlagen (Apporte) sowohl bei der Gründung der Gesellschaft als auch später im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Stammkapitals eingebracht werden.

Bei einer Gesellschaft, die unter Verwendung eines Vertragsmusters im teleinformatischen System (S24) gegründet wurde, können bei der Gründung nur Bareinlagen eingebracht werden. Eine spätere Einbringung einer Sacheinlage erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags in notarieller Form. Die Vorlage eines Beschlusses zur Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH ermöglicht nur eine Erhöhung des Stammkapitals durch Bareinlagen.

Es ist daher zu betonen, dass die Einbringung einer Sacheinlage in eine polnische Gesellschaft, die unter Verwendung eines Vertragsmusters gegründet wurde, dazu führt, dass sie ihren Status als „E-Gesellschaft“ verliert und nicht mehr das teleinformatische Verfahren zur Beschlussfassung nutzen kann.

Die Einbringung einer Sacheinlage in eine GmbH erfordert eine Reihe von Festlegungen zur Bestimmung der gesamten rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen des Einbringens.

Das Einbringen eines Sachbeitrags in eine GmbH erfordert:

a) die Bestimmung des Gesellschafters, der den jeweiligen Sachbeitrag einbringt, d.h. den Verfügungsberechtigten des Beitrags zur Gesellschaft,
b) die Festlegung dessen, was Gegenstand des Beitrags sein soll (er muss insbesondere die unten beschriebenen Anforderungen an die Aportfähigkeit erfüllen). Der Sachbeitrag muss dabei detailliert beschrieben werden. Die Rechtslehre zeigt auf, dass die Beschreibung des Beitragsgegenstandes klar und detailliert sein sollte: „Es geht darum, dass Dritte, die Geschäfte mit der Gesellschaft abschließen, und das Handelsregister im Rahmen der Deckung des gesetzlichen Mindestkapitals in der Lage sein müssen, die Zuverlässigkeit der Kapitaldeckung auf Basis einer klaren Beschreibung der Beiträge ohne die Notwendigkeit zusätzlicher, oft schwer zugänglicher Informationen zu bewerten. Daher sollte der Standard der Detailliertheit bei der Beschreibung des Beitragsgegenstandes gemäß Artikel 158 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KSH) verstanden werden,
c) die Festlegung des Werts des Beitragsgegenstands. Grundsätzlich sollte der Sachbeitrag zum fairen Wert bewertet werden (Marktwert),
d) die Festlegung der Parameter zur Erhöhung des Stammkapitals durch die Gesellschafter, d.h. ob der gesamte Wert des Beitrags auf das Stammkapital bezogen wird (d.h. der gesamte Wert des Beitrags wird im Nennwert der ausgegebenen Anteile widergespiegelt), oder ob neue Anteile mit einem Agio ausgegeben werden und der beitragende Gesellschafter eine geringere Anzahl von Anteilen erhält, während die Differenz zwischen dem Nennwert der Anteile und dem Erwerbspreis im Reservekapital der Gesellschaft verbleibt,
e) Die Bestimmung der steuerlichen Konsequenzen des Sachbeitrags aus der Sicht der Mehrwertsteuer, der Einkommensteuer auf Seiten des Gesellschafters, der den Sachbeitrag in die GmbH einbringt, sowie aus Sicht der Regelungen zur Stempelsteuer (auf Seiten der GmbH selbst). Zum Beispiel unterliegt das Einbringen eines Unternehmens oder eines organisierten Teils eines Unternehmens überhaupt nicht der Mehrwertsteuer, im Gegensatz zum Einbringen unbebauter Grundstücke, die für die Bebauung im örtlichen Raumordnungsplan vorgesehen sind,
f) die Übertragung des Beitragsgegenstands auf die polnische GmbH. Dabei kann die Übertragung eines Sachbeitrags in eine GmbH bei ihrer Gründung entweder auf der Grundlage des Gründungsaktes der GmbH erfolgen (in diesem Fall entfaltet der Gesellschaftsvertrag der polnischen GmbH in Gründung, der die Übertragung des Beitrags auf die GmbH vorsieht, eine zweifache verbindliche Wirkung), oder auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung, wobei der Beitrag durch die Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag auf die GmbH übertragen wird,
g) im Falle der Erhöhung des Stammkapitals durch Einbringung eines Sachbeitrags – die Abgabe einer Erklärung durch den neuen oder bestehenden Gesellschafter über die Übernahme der Anteile,
h) die Einreichung eines Antrags auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister oder eines Antrags auf Eintragung von Änderungen in das Register der Unternehmer des Handelsregisters zusammen mit einer Erklärung aller Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, die bestätigt, dass die Beiträge zur Deckung des Stammkapitals von allen Gesellschaftern vollständig geleistet wurden. Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Registrierung durch das Portal der Gerichtsregister in einem elektronischen System. Bei der Beantragung der Registrierung oder der Registrierung von Änderungen wird, wie zuvor im papierbasierten KRS-Z3-Antrag, auch der Wert der Anteile / Aktien aus neuen Beiträgen angegeben. Dieser Wert wird im Eintrag in das Register der Unternehmer des Handelsregisters angezeigt.

4. Aportfähigkeit

Gegenstand des Beitrags in eine GmbH dürfen keine unübertragbaren Rechte sein (wie z.B. Nutzungsrechte auf Lebenszeit, persönliche Dienstbarkeiten, Rückkaufsrechte oder Vorkaufsrechte) oder die Erbringung von Arbeit oder Dienstleistungen (Artikel 14 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs).

Im Bereich der Dienstleistungen wird angenommen, dass es sich um Verträge über Aufträge, Werkverträge oder Dienstleistungsverträge im B2B-Bereich handelt.

Artikel 14 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezieht sich auf die Bestimmungen von Artikel 7 der nicht verbindlichen zweiten Richtlinie des Rates 77/91/EWG vom 13.12.1976 über die Koordinierung der Sicherheiten, die von den Mitgliedstaaten für Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrags gefordert werden, um deren Gleichwertigkeit zu erreichen, zum Schutz der Interessen der Aktionäre und Dritter bei der Gründung einer Aktiengesellschaft sowie bei der Aufrechterhaltung und Änderung ihres Kapitals (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1977 Nr. 26, S. 1). Gemäß dieser Bestimmung können nur bewertbare Vermögenswerte (assets capable of an economic evaluation) in das gezeichnete Kapital einfließen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeit oder Dienstleistungen kann jedoch kein Vermögenswert sein. Eine ähnliche Regelung wurde in Artikel 46 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2017/1132 vom 14.6.2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Amtsblatt der Europäischen Union L 2017 Nr. 169, S. 46) beibehalten. Gemäß dieser Bestimmung können nur bewertbare Vermögenswerte in das gezeichnete Kapital einfließen. Zu diesen Vermögenswerten gehören jedoch nicht Verpflichtungen zur Erbringung von Arbeit oder Dienstleistungen.

Die am häufigsten genannten Kriterien für die Aportfähigkeit, die durch die Rechtslehre präzisiert wurden, sind:

a) das Kriterium der Möglichkeit der Festlegung des wirtschaftlichen Werts eines bestimmten Rechts oder Gegenstands,
b) das Kriterium der Möglichkeit der Erfassung eines bestimmten Rechts oder Gegenstands in der Bilanz der Gesellschaft als Aktivposten (Bilanzierungsfähigkeit),
c) das Kriterium der rechtlichen Verfügungsmöglichkeit des Gesellschafters über den Beitrag zugunsten der Gesellschaft (Veräußerbarkeit des Rechts),
d) das Kriterium der Nützlichkeit und tatsächlichen Verfügbarkeit des Beitrags für die Gesellschaft,
e) das Kriterium der Möglichkeit, den Beitrag in die Insolvenzmasse oder die Liquidationsmasse einzubringen.

Unter Berufung auf die oben genannten Kriterien für Gegenstände / Rechte, denen allgemein Aportfähigkeit zugesprochen wird, können folgende aufgeführt werden:

a) Immobilien, das Recht auf Dauernutzung von Grundstücken,
b) Unternehmen, organisierte Unternehmensteile,
c) Anteile, Aktien, Anlagezertifikate; Gesamtheit der Rechte und Pflichten in einer Personengesellschaft,
d) Vermögensrechte an geistigem Eigentum, Erfindungen, Gebrauchsmuster und Designs, Marken und grafische Zeichen, Topografien integrierter Schaltkreise,
e) Forderungen, einschließlich gegenüber der Gesellschaft usw.,
f) Know-how, das jedoch in materieller Form vorliegt, wie z.B. Rezepte, technische Aufzeichnungen, Dokumentation.

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass z.B. folgende Gegenstände aportfähig sind:

a) Eigener Wechsel mit Blankoindossament (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 1992, III CZP 52/92),
b) Das Recht auf die Nutzung einer Gewerbeimmobilie durch den Mieter (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. März 1993, III CZP 21/93).

Jedoch können Gegenstand eines Aports nicht sein:

a) ein Genossenschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Januar 2001, III CZP 44/00: „Es ist unzulässig, dass eine Genossenschaft einen Sachbeitrag in Form ihres Unternehmens in eine GmbH einbringt, wenn dies die Durchführung der satzungsgemäßen wirtschaftlichen Tätigkeit der Genossenschaft ausschließt“),
b) das Recht auf Entschädigung für unbewegliches Vermögen außerhalb der gegenwärtigen Grenzen der Republik Polen (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. März 2001, III CZP 3/01).

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sollte darauf hingewiesen werden, dass „Gegenstände eines Aports Vermögenswerte (Sachen und Rechte) sein können, sofern sie übertragbar sind und als Aktiva in die Bilanz der Gesellschaft aufgenommen werden können“ (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Juni 1990, III CRN 97/90). Entsprechend äußerte sich auch der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19. September 1990, III CRN 268/90: „Ein Aport in einer GmbH kann alle Vermögenswerte (Sachen und Rechte) umfassen, sofern sie übertragbar sind und als Aktiva in die Bilanz der Gesellschaft aufgenommen werden können“.

Bei Aports wird am häufigsten eine übertragende Übertragung bestimmter Rechte oder Aktivbestandteile auf die Gesellschaft vorgenommen. Es ist jedoch auch vorstellbar, dass ein Aport konstitutiv eingebracht wird, z.B. durch die Einrichtung eines Erbbaurechts durch eine Gemeinde zugunsten einer Kapitalgesellschaft.


Bei Fragen zur Einlagen in eine polnische Gesellschaft (GmbH) kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@kancelaria-pozniak.pl oder telefonisch unter +48 665 246 969.

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