Wie schon zuvor angekündigt – unten ein kurzer Beitrag über die polnischen Gesetzesänderungen bzgl. der Jahresabschlussunterlagen 2018.
Wie die meisten Unternehmer bereits wissen, wird es langsam Zeit die Unterlagen für den Jahresabschluss 2018 vorzubereiten. Die Pflicht einen Jahresabschluss für das vorherige Geschäftsjahr zu erstellen betrifft Gesellschaften, die den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes unterliegen, d.h. denjenigen, die vollständige Rechnungsbücher führen müssen (dies gilt nicht für Einzelunternehmen, Zivilgesellschaften und u.a. natürliche Personen).
Aufgrund verschiedener Gesetzesinterpretationen gab es im letzten Jahr leider zahlreiche Probleme mit der Anmeldung von Jahresabschlüssen – dies betraf vor allem Anträge von Personen (in meisten Vertreter von Körperschaftsorganen) die keine polnische PESEL-Nummer besaßen. Aus diesem Grund nahm der polnische Gesetzesgeber zahlreiche Gesetzesänderungen vor, die u.a. auch die o.g. Probleme beheben sollten.
Die wichtigste Änderung betrifft die Form in der der Jahresabschluss für das Jahr 2018 erstellt sein muss. Die aktuelle Gesetzesfassung schreibt vor, dass alle Jahresabschlüsse in elektronischer Form im Format einer XML-Datei erstellt werden müssen. Dies bedeutet, dass ein in Papierform gestellter Antrag dem Antragssteller (oder dessen Vertreter) durch das polnische Registergericht zurückgesendet wird. Die erstellten Unterlagen müssen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift oder mit Hilfe des ePUAP-Profils unterschrieben werden. Die qualifizierte elektronische Unterschrift (pol. podpis kwalifikowany) kann man nach Registrierung und Identitätsbestätigung bei speziellen Institutionen oder Firmen einfach kaufen. Die Unterschrift mit Hilfe des ePUAP-Profils erfordert stattdessen mehrerer Aktivitäten sowie eines Besuches bei der zuständigen Stadtbehörde. Oft Entscheiden sich daher Unternehmer für einen Anwalt, der (in den meisten Fällen) über eine qualifizierte elektronische Unterschrift verfügt und den Antrag stellen kann. Selbstverständlich kann man auch vor der Stadtbehörde durch einen Anwalt vertreten werden umso an eine ePUAP Unterschrift zu kommen.
Welche finanziellen Unterlagen für die Abschließung des Geschäftsjahres 2018 notwendig sind hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. In den meisten Fällen sind es aber:
- die Bilanz,
- eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie
- die zusätzlichen Informationen zum Jahresabschluss.
Der Jahresabschluss sollte spätestens 3 Monate nach dem Bilanzstichtag erstellt werden (normalerweise 3 Monate ab dem 31. Dezember). Die Körperschaftsorgane haben danach 3 Monate Zeit, um alle entsprechenden Unterlagen zu überprüfen und festzustellen (d.h. 6 Monate ab dem 31. Dezember).
Der Jahresabschluss wird samt zusätzlichen Unterlagen (z.B. Beschlüssen über die Überprüfung und Feststellung des Lageberichtes oder Deckung des Verlustes) and das örtliche zuständige polnische Registergericht gesendet. Die Antragstellung ist Gebührenpflichtig.