Klageerhebungsgebühr im polnischen Zivilverfahren

Zivilprozesses in Polen

Es kommt nicht selten vor, dass ein polnisches Unternehmen die bestellte Ware oder Dienstleistung seinem deutschen Kontrahenten nicht bezahlt. Werden alle Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktschlichtung ausgeschöpft, bleibt nur die Geltendmachung des fälligen Anspruchs vor einem polnischen Gericht (falls der geschlossene Vertrag nicht die Zuständigkeit eines deutschen Gericht vorsiecht).

Hier stellt sich eine der wichtigsten Fragen – wie gestalten sich eigentlich die Gebühr für die Klageerhebung in einem polnischen Zivilprozesses?

Polnische Gerichte – Struktur und Zuständigkeit

Die polnische Gerichtsbarkeit ist der deutschen sehr ähnlich – es gibt Amtsgerichte (pol. sądy rejonowe), Bezirksgerichte (pol. sądy okręgowe) und Oberlandesgerichte (pol. sądy apelacyjne). Über all dem steht und wacht der polnische Oberster Gerichtshof (pol. Sąd Najwyższy).

Polnische Amtsgerichte entscheiden generell in den meisten Angelegenheiten mit Ausnahme der Sachen, für welche die Zuständigkeit der Bezirksgerichte vorbehalten ist. Dies bedeutet, dass Amtsgerichte als I Instanz u.a. für Verfahren zuständig sind in denen der Streitwert (pol. wartość przedmiotu sporu) 75 000,- PLN (ca. 16.830,- EUR) nicht überschreitet.

Arten der Gebühren im polnischen Zivilverfahren

Das polnische Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen (pol. ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych) sieht 3 Arten von Gebühren vor – eine feste (pol. opłata stała), relative (pol. opłata stosunkowa) und eine Grundgebühr (pol. opłata podstawowa). Das Gesetz regelt zusätzlich eine mögliche sog. vorläufige Gebühr (pol. opłata tymczasowa).

Feste Gebühr

Eine feste Gebühr wird in allen Nichtvermögensrechtlichen sowie im Gesetz explizit genannten Eigentumsrechtlichen Fällen erhoben unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes oder des Beschwerdegegenstandes. Die feste Gebühr darf nicht niedriger als 30,- PLN und nicht höher als 10.000,- PLN sein.

Grundgebühr

Die polnische Grundgebühr wird in den Fällen erhoben, in denen das Gesetz keine feste, relative oder vorläufige Gebühr vorsieht. Die Grundgebühr beträgt 30,- PLN und stellt die Mindestgebühr dar, die eine Partei für ein gebührenpflichtiges Schreiben entrichten muss, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Relative Gebühr

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird auf das Schreiben eine feste Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstandes oder nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes, der dem Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht, bestimmt:

=> bis zu 500,- PLN – in Höhe von 30,- PLN,
=> über 500,- PLN bis 1.500,- PLN – in Höhe von 100,- PLN,
=> über 1.500,- PLN bis 4.000,- PLN – in Höhe von 200,- PLN,
=> über 4.000,- PLN bis 7.500,- PLN – in Höhe von 400,- PLN,
=> über 7.500,- PLN bis 10.000,- PLN – in Höhe von 500,- PLN,
=> über 10.000,- PLN bis 15.000,- PLN – in Höhe von 750,- PLN,
=> über 15.000,- PLN bis 20.000,- PLN – in Höhe von 1000,- PLN.

In Angelegenheiten die Vermögensrechte betreffen, wenn der Wert des Streitgegenstandes oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,- PLN übersteigt, wird auf das Schreiben eine relative Gebühr in Höhe von 5 % dieses Wertes erhoben, jedoch nicht mehr als 200.000,- PLN.

Vorläufige Gebühr

Wird eine Klage erhoben deren Streitwert anfangs nicht berechnet werden kann, setzt der Gerichtsvorsitzende eine vorläufige Gebühr fest. Diese Gebühr beträgt zwischen 30,- PLN und 2.000,- PLN und in Fällen, die ein Gruppenverfahren betreffen, zwischen 300,- PLN und 20.000,- PLN.

Entrichtung der Klageerhebungsgebühr im polnischen Zivilverfahren

Im polnischen Zivilprozesses wird die Gebühr für die Klagerhebung (pol. opłata sądowa) vor dem Einreichen der Klageschrift entrichtet. Dies erfolgt in der Regel durch Beifügung zur Klageschrift einer Zahlungsbestätigung einer Banküberweisung (pol. potwierdzenie przelewu) oder einer Erklärung, dass die anfallende Gebühr entrichtet wurde. Wird die Gebühr nicht entrichtet, wird der Kläger unter Androhung der Rücksendung der Klageschrift durch den Vorsitzenden dazu verpflichtet.