Mehr Sicherheit bei Vertragsschließung in Polen

Das am 1. Februar 2019 zum Teil in Kraft tretende Gesetz über das Landesregister der Verschuldeten (pol. Krajowy Rejestr Zadłużonych – KRZ) erstellt ein neues öffentliches Register das für jedermann über das Internet zugänglich sein wird. Das Register wird ab dem 1. Dezember 2020 zugänglich sein – bis dahin treten in Kraft Bestimmungen, die andere öffentliche Register betreffen (z.B. das Gerichtsregister). Im Bereich des Art. 2 Abs. 1 Pkt. 1 Ziff. a-c staellt das Register ein Register über das Insolvenzverfahren gem. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 dar.

Das neue Register wird vom Justizminister geführt und ersetzt das derzeitige Register der zahlungsunfähigen Schuldner (pol. Rejestr Dłużników Niewypłacalnych). Das neue Gesetz hat zum Ziel die Sicherheit von Geschäftstransaktionen zu erhöhen und deren Aufsicht zu erleichtern.

Generell soll das Register eine Informationsquelle über natürliche und juristische Personen bilden die zahlungsunfähig oder von der Insolvenz bedroht sind. Grund einer Eintragung im Register kann auch eine eingestellte Zwangsvollstreckung sein. Dies bedeutet, dass im neuen Register Angaben eingetragen und veröffentlicht werden u.a.:
a) über natürliche und juristische Personen, sowie Organisationseinheiten, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt,
denen aber das Gesetz Rechtsfähigkeit gewährt, gegen die u.a. ein Umstrukturierungs-, Insolvenz- oder Sekundärinsolvenzverfahren durchgeführt wird oder wurde,
b) über Gesellschafter von Personengesellschaften, die für die Verpflichtungen der Gesellschaft unbeschränkt haften, soweit ein Insolvenzantrag der Gesellschaft gestellt oder abgewiesen wurde,
c) über natürliche und juristische Personen, sowie Organisationseinheiten, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, denen aber das Gesetz Rechtsfähigkeit gewährt, gegen die eine gerichtliche oder administrative Zwangsvollstreckung des zuständigen Finanzamtes oder der zuständigen Abteilung der Sozialversicherungsanstalt eingestellt wurde,
d) über natürliche Personen, gegen die ein Zwangsvollstreckungsverfahren wegen unterlassener / verweigerter Unterhaltsgeldzahlung läuft (Leistungsrückstand von mehr als 3 Monate).

Die o.g. Angaben beinhalten u.a. folgende Informationen:
a) den Namen und Vornamen,
b) Firmennamen,
c) den Wohnort / den Sitz,
d) die PESEL- oder Steueridentifikationsnummer,
e) Bezeichnung des Gerichts, das das Verfahren durchführt,
f) Aktenzeichen des Verfahrens,
g) Informationen über die Stellung durch den Schuldner eines Umstrukturierungsantrages, eines Konkursantrages oder eines Antrages auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens.

Die Projektautoren des Gesetzes betonen, dass die Daten, die im Register veröffentlicht werden, den Schuldner eindeutig identifizieren werden und gleichzeitig eine relativ einfache Abrufung der Daten ermöglichen. Suchkriterien werden die PESEL Nummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Gewerbeanmeldungsnummer. Dies soll die Zuverlässigkeit der Informationen gewährleisten, die über das Landesregister der Verschuldeten zur Verfügung gestellt werden.

Es bleibt die Frage, wie lange werden die Daten des Schuldners im Landesregister der Verschuldeten veröffentlicht?

Die allgemeine Regelung sieht vor, dass die Daten im Register nach 10 Jahren ab der endgültigen Beendigung oder Einstellung des jeweiligen Verfahrens automatisch nicht mehr veröffentlicht werden. In manchen Fällen beträgt die Frist aber 7 oder 3 Jahre. Der Unterschied folgt aus der Rechtsgrundlage und den Gründen der Eitragung ins Register.

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