Polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Die GmbH als Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Polen und Deutschland nimmt seit dem polnischen Beitritt zur Europäischen Union im Jahr 2004 mehr und mehr zu. Aus diesem Grund blicken immer mehr deutsche Gesellschaften und Unternehmer nach Osten. Der polnische Markt ist ein Bereich der deutschen Unternehmern sehr viel Möglichkeiten anbietet.
In den kommenden Beiträgen wird unsere polnisch-deutsche Anwaltskanzlei die wichtigsten Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen kurz vorstellen und erläutern. In dem vorliegenden Beitrag wird die Problematik der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (pol. spółka z ograniczoną odpowiedzialnością oder sp. z o. o.) dargestellt.

Polnische GmbH (spółka z ograniczoną opowiedzialnością / sp. z o. o.)

Rechtsvorschriften die die Problematik der polnischen GmbH regeln (weiter sp. z o. o.) befinden sich im Handelsgesellschaftsgesetzbuch vom 15. September 2000 (pol. kodeks spółek handlowych, auch k.s.h. genannt).

Gründung einer polnischen GmbH

Eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die gegründete GmbH darf aber nicht allein von einer anderen Einmanngesellschaft (pol. jednoosobowa sp. z o. o.) mit beschränkter Haftung errichtet werden.

Die polnische GmbH kann in 2 Wegen gegründet werden – traditionell mit Abschließung eines Gesellschaftsvertrages (pol. umowa spółki) in notarieller Form bei einem polnischen Notar oder per Internet unter Verwendung eines Mustergesellschaftsvertrages (pol. wzorzec umowy spółki).

Die Gründung auf traditionelle Art und Weise ist teurer und fordert mehr Zeitaufwand, erlaubt jedoch von Beginn aus eine beliebige Gestaltung des Gesellschaftsvertrages (pol. umowa spółki) nach eigenem Ermessen. Der Mustergesellschaftsvertrages (pol. wzorzec umowy spółki) bietet dagegen einen sehr simplen Gesellschaftsvertrag an, der jedoch bei mehreren Gesellschaftern in den meisten Fällen Ihre Interessen nicht absichert. Dagegen hinaus müssen jegliche späteren Änderungen des Gesellschaftsvertrags bei einem Notar erfolgen und dem zuständigen Registergericht (pol. Krajowy Rejestr Sądowy) im Wege eines entsprechenden und kostenpflichtigen Antrags angemeldet werden.

Mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages entsteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung (pol. spółka z ograniczoną odpowiedzialnością w organizacji). Die Gesellschaft in Gründung wird von der Geschäftsführung oder von einem durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss bestellten Bevollmächtigten vertreten.

Zur Entstehung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind erforderlich:
a) der Abschluss des Gesellschaftsvertrages,
b) die Erbringung der Einlagen zur Deckung des gesamten Stammkapitals der Gesellschafter,
c) die Bestellung der Geschäftsführung,
d) die Bestellung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission, wenn dies im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen wird,
e) die Eintragung ins Register.

Die Anmeldung der gegründeten polnischen GmbH bei dem zuständigen Registergericht (pol. Krajowy Rejestr Sądowy) hat innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen. Falls die Gesellschaft unter Verwendung eines Mustergesellschaftsvertrages (pol. wzorzec umowy spółki) gegründet wurde beträgt die Frist 7 Tage. Sollten die o.g. Termine nicht eingehalten werden, wird der Gesellschaftsvertrag aufgelöst.

Stammkapital einer polnischen GmbH

Das Stammkapital (pol. kapitał zakładowy) beträgt mindestens 5.000,- PLN wobei der Nennwert eines Anteils (pol. udział) nicht geringer als 50,- PLN sein kann. Die Anteile dürfen nicht unter ihrem Nennwert übernommen werden.
Zur Deckung eines Anteils können Sacheinlagen (pol. aport) dienen. In solchem Fall muss im Gesellschaftsvertrag der Gegenstand der Einlage, der sie erbringende Gesellschafter, sowie die Anzahl und der Nennwert der dafür übernommenen Anteile genau bestimmt werden. Dies gilt allerdings nicht bei Gesellschaften die unter Verwendung eines Mustergesellschaftsvertrages (pol. wzorzec umowy spółki) gegründet worden sind. Hier erfolgt die Deckung des Stammkapitals ausschließlich durch Geldeinlagen die binnen einer Frist von 7 Tagen ab Eintragung in das Register zu erfolgen haben.
Der Gegenstand der Einlage wird zur ausschließlichen Verfügung der Geschäftsführung der Gesellschaft überlassen.

Firma einer polnischen GmbH

Die Firma der Gesellschaft kann frei gewählt werden – sie hat jedoch die zusätzliche Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” zu enthalten. Es ist auch zulässig, im Geschäftsverkehr die Abkürzung „Gesellschaft mbH” oder „GmbH” zu verwenden.

Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer polnischen GmbH haften generell nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es besteht jedoch eine subsidiäre Haftung (pol. subsydiarna odpowiedzialność) des Gesellschafters – sie tritt ein, wenn eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen sich als erfolglos erweist. Die subsidiäre Haftung des Gesellschafters betrifft jedoch nicht die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor der Eintragung in das Register entstanden sind.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. In die Geschäftsführung können Gesellschafter der Gesellschaft oder andere Personen berufen werden. Jedes Geschäftsführungsmitglied ist gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen wobei zu beachten ist, dass Geschäfte, die nicht über den Umfang des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen keines vorherigen Beschlusses der Geschäftsführung benötigen (pol. sprawy nieprzekraczające zakresu zwykłych czynności).
Ein Geschäftsführungsmitglied kann jederzeit durch einen Gesellschafterbeschluss (pol. uchwała wspólników) abberufen werden.

Aufsichtsrat

Der Gesellschaftsvertrag kann einen Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission oder beide Organe vorsehen. In Gesellschaften, in denen das Stammkapital den Betrag von 500.000,- PLN übersteigt und mehr als 25 Gesellschafter vorhanden sind, ist ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission obligatorisch.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für ein Jahr bestellt, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Gesellschafterversammlung

Jegliche Beschlüsse der Gesellschafter werden auf Gesellschafterversammlungen gefasst. Es wird unter ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen unterschieden. Soweit die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages nichts anderes bestimmen werden Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse bzgl. der Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Auflösung der Gesellschaft sowie der Veräußerung eines Unternehmens oder seines organisierten Teils werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann selbstverständlich strengere Bedingungen für die Fassung der o.g. Beschlüsse festsetzen.

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