Eintreibung von Schulden in Polen – auf was Gläubiger achten sollten

polnische Schuldner

Unredliche Schuldner probieren immer häufiger Gerichtsverfahren nur dazu zu nutzen, um sich fiktiv ihren Vermögens zur Begleichung ihrer Schulden zu entledigen. Sie glauben, dass, wenn sie ein rechtskräftiges Urteil erwirken, das sie beispielsweise zur Zahlung eines bestimmten Betrags an eine andere Person verurteilt, der Gläubiger diese Zahlung nicht anfechten kann. Aber ist der Gläubiger wirklich schutzlos? Mit dieser Veröffentlichung eröffnen wir eine Reihe von Artikeln darüber, was zu beachten ist und wie zu reagieren ist, wenn unser Schuldner einen Rechtsstreit anstrengt, der zu seiner Insolvenz führen kann.

Wenn unser Schuldner sich seines Vermögens entledigt, um die Zahlung der Schulden zu vermeiden, können wir sein Vorgehen anfechten. Dies geschieht mit der bereits beschriebenen Stufenklage. Dieses Gläubigerschutzinstrument kann jedoch nicht gegen ein Gerichtsurteil eingesetzt werden.

Unredliche Schuldner und ihre Unterstützer sind sich dessen natürlich bewusst. Sie missbrauchen daher das Recht, später vor Gericht zu argumentieren, dass die Übertragung ihres Vermögens in die Hände Dritter auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erfolgte, das durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil begründet oder bestätigt wurde, so dass die Gläubiger es nicht anfechten können.

Das Problem ist nicht neu und wurde bereits von der polnischen Lehre und Rechtsprechung festgestellt.

Offensichtliche Gesetzeslücke

Seit Jahrzehnten gibt es unter den Scheinprozessen eine besondere Art von Verfahren, die von angeblichen Gläubigern angestrengt werden, damit der Beklagte den Prozess gegen sie verliert und durch die Vollstreckung des Urteils erhebliche Vermögenswerte oder deren Gegenwert an sie übertragen kann. Mit diesen Klagen soll die Befriedigung der tatsächlichen Gläubiger verhindert werden. Wenn nämlich der Schuldner sein Vermögen ohne Gerichtsurteil an die Ersatzgläubiger überträgt, könnten die tatsächlichen Gläubiger die Verfügungshandlungen des Schuldners mit einer paulianische Anfechtungsklage wirksam anfechten.

Auch der Oberste Gerichtshof hat seit langem erkannt (z.B. in seinem Urteil vom 24. Mai 1994, I CRN 50/94), dass fiktive Gerichtsverfahren zum Nachteil der Gläubiger immer häufiger werden, insbesondere bei der Feststellung der Gütertrennung und bei der Aufteilung des Vermögens (eheliches Vermögen, Erbschaft usw.). Noch wichtiger ist, dass der Oberste Gerichtshof betont hat, dass es in dieser Hinsicht eine unbeabsichtigte Lücke im polnischen Gläubigerschutzsystem gibt (wie z.B. im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Oktober 2015, III CZP 56/15, und kürzlich im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 5. Oktober 2022, II CSKP 552/22). Die Lücke besteht vor allem darin, dass die polnischen Vorschriften über die paulianische Anfechtungsklage nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, mit diesem Rechtsmittel Verfahrenshandlungen anzufechten, die von unredlichen Schuldnern zum Nachteil ihrer Gläubiger vor einem ordentlichen Gericht vorgenommen wurden. Dabei stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass es im polnischen Rechtssystem für Gläubiger im Allgemeinen sehr schwierig ist, fiktive Gerichtsverfahren zu verhindern und deren Wirkungen (einschließlich rechtskräftiger Urteile) aus dem Rechtsverkehr zu entfernen.

Dennoch gibt es diese Gesetzeslücke weiterhin. Infolgedessen hört man nur allzu oft, dass, wenn etwas aus dem Vermögen des Schuldners infolge einer von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig gebilligten oder angeordneten Klage abgegangen oder nicht eingegangen ist, eine solche Klage unter keinen Umständen gegenüber den Gläubigern wirksam als betrügerisch (betrügerisch) disqualifiziert werden kann. Dies kann nicht mehr der Fall sein!

Ein offensichtliches Schlupfloch

Seit Jahrzehnten gibt es unter den Scheinklagen eine besondere Form von Klagen, die von angeblichen Gläubigern eingereicht werden, damit der Beklagte den Prozess gegen sie verliert und ihnen durch die Vollstreckung des Urteils erhebliche Vermögenswerte oder deren Gegenwert übertragen kann. Mit diesen Klagen soll die Befriedigung der tatsächlichen Gläubiger verhindert werden. Wenn nämlich der Schuldner sein Vermögen ohne Gerichtsurteil an die Ersatzgläubiger überträgt, könnten die tatsächlichen Gläubiger die Verfügungshandlungen des Schuldners mit einer paulianische Anfechtungsklage wirksam anfechten.

Auch der Oberste Gerichtshof hat seit langem erkannt (z.B. in seinem Urteil vom 24. Mai 1994, I CRN 50/94), dass fiktive Gerichtsverfahren zum Nachteil der Gläubiger immer häufiger werden, insbesondere bei der Feststellung der Gütertrennung und bei der Aufteilung des Vermögens (eheliches Vermögen, Erbschaft usw.). Noch wichtiger ist, dass der Oberste Gerichtshof betont hat, dass es in dieser Hinsicht eine unbeabsichtigte Lücke im polnischen Gläubigerschutzsystem gibt (wie z.B. im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Oktober 2015, III CZP 56/15, und kürzlich im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 5. Oktober 2022, II CSKP 552/22). Die Lücke besteht vor allem darin, dass die polnischen Vorschriften über die paulianische Anfechtungsklage nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, mit diesem Rechtsmittel Verfahrenshandlungen anzufechten, die von unredlichen Schuldnern zum Nachteil ihrer Gläubiger vor einem ordentlichen Gericht vorgenommen wurden. Dabei stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass es im polnischen Rechtssystem für Gläubiger im Allgemeinen sehr schwierig ist, fiktive Gerichtsverfahren zu verhindern und deren Wirkungen (einschließlich rechtskräftiger Urteile) aus dem Rechtsverkehr zu entfernen.

Dennoch gibt es diese Gesetzeslücke weiterhin. Infolgedessen hört man nur allzu oft, dass, wenn etwas aus dem Vermögen des Schuldners infolge einer von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig gebilligten oder angeordneten Klage abgegangen oder nicht eingegangen ist, eine solche Klage unter keinen Umständen gegenüber den Gläubigern wirksam als betrügerisch (betrügerisch) disqualifiziert werden kann. Dies kann nicht mehr der Fall sein!

Urteile des Obersten Gerichtshofs

Wie wir in dem Artikel über die paulianische Anfechtungsklage geschrieben haben, ist es möglich, mit einer solchen Beschwerde Verfahrenshandlungen wirksam anzufechten, die auch materiell-rechtliche Wirkungen entfalten, wie z.B. ein gerichtlicher Vergleich, ein Forderungsverzicht oder ein Anerkenntnis einer Klage. Eine solche Möglichkeit ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus dem polnischen Recht. Sie wurde erst durch die Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichtshofs eröffnet, der bis zu einem gewissen Grad versucht, die oben beschriebene Rechtslücke zu schließen, die von unredlichen Schuldnern ausgenutzt wird (so in den Urteilen des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 1999, III CKN 388/98; vom 14. November 2011, V CSK 163/08; vom 6. Mai 2009, II CSK 670/08; und im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Oktober 2015, III CZP 56/15).

Polen verfügt über ein System des geltenden Rechts und nicht über einen Präzedenzfall. Daher gibt es keine Garantie dafür, dass die ordentlichen Gerichte in jedem nachfolgenden Fall zu einer solchen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über die Paupillarklage neigen werden, wie sie der Oberste Gerichtshof in den oben genannten Urteilen vertritt. Dies wird durch ein relativ aktuelles Urteil des Berufungsgerichts in Warschau (vom 6. November 2019, V ACa 127/19) gut illustriert. Aus dem Wortlaut der Begründung dieses Urteils geht hervor, dass das Gremium von Richtern, das schließlich über den Fall entschied, die Rechtsauffassung aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kannte, wonach eine paulianische Anfechtungsklage auch gegen Verfahrenshandlungen erhoben werden kann, aber mit dieser Rechtsauffassung nicht einverstanden war und sich weigerte, sie anzuwenden (wozu es im polnischen System, wie wir hinzufügen sollten, durchaus berechtigt war). Daher war erneut das Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich, der in seinem Urteil vom 5. Oktober 2022, II CSKP 552/22, das oben genannte Urteil des Berufungsgerichts in Warschau aufhob (mehr über diesen sehr interessanten Fall können Sie hier lesen). Es besteht jedoch keine Illusion, dass damit die erheblichen Zweifel daran ausgeräumt sind, ob es einem Gläubiger in Zukunft möglich sein wird, Handlungen, die ein unredlicher Schuldner zu seinem Nachteil begangen hat, im Wege einer paulianische Anfechtungsklage anzufechten.

Eine Änderung des Gesetzes ist notwendig

Das Problem ist umso schwerwiegender, weil die Lücke im polnischen Gläubigerschutzsystem nicht nur darin besteht, dass es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, die es ermöglicht, Verfahrenshandlungen, die in dem Bewusstsein vorgenommen werden, den Gläubigern zu schaden, mit einer paulianischen Anfechtungsklageunwirksam zu machen. Hinzu kommt das Fehlen von Rechtsinstrumenten in der polnischen Gesetzgebung, die den Gläubigern:

  1. eine tatsächliche Garantie, dass sie über Gerichtsverfahren informiert werden, dessen Ausgang sich auf die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldner auswirken kann, garantieren würden,
  2. als Nebenintervenienten in einem Verfahren volle Unabhängigkeit von demjenigen Verfahrensbeteiligten, dem der Gläubiger beigetreten ist, garantieren würden,
  3. eine eigenständige Klagebefugnis zur Einlegung eines außerordentlichen Rechtsmittels in einem Fall, in dem das Endurteil aufgrund von Verfahrenshandlungen der Verfahrensbeteiligten zum Nachteil der Gläubiger gefällt worden ist.

Daher sollten vor allem Gläubiger lautstark für eine entsprechende Änderung des polnischen Rechts in dieser Hinsicht eintreten, und zwar so schnell wie möglich.

Es ist aber auch nicht so, dass Gläubiger keine rechtlichen Mittel hätten, um das Risiko negativer Folgen von zu ihren Ungunsten eingeleiteten und geführten Gerichtsverfahren zu begrenzen. Solche Instrumente – wenn auch zwangsläufig mit gewissen Unzulänglichkeiten behaftet – gibt es bereits, und die Gläubiger sollten sie kennen- und nutzen lernen.


Sollten Sie Fragen zum Thema Vertragsstrafen in Polen haben bitte ich um Kontakt unter der E-Mail kontakt@kancelaria-pozniak.pl oder unter der Telefonnummer+48 665 246 969.

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