Unterbrechung der Verjährung und Vergleichsversuch

unterbrechung der verjährung

Die Verjährung ist für alle, die mit dem Geschäftsverkehr zu tun haben, kein Fremdwort. Tatsächlich ist die Verjährung eine der wichtigsten Institutionen des polnischen Zivilrechts – gemäß Art. 117 § 2 des polnischen Zivilgesetzbuches (pol. kodeks cywilny) kann sich derjenige, dem eine Forderung zusteht, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Erfüllung der Forderung entziehen, es sei denn, er verzichtet auf die Einrede der Verjährung.

In diesem Zusammenhang sind zwei weitere Begriffe von Bedeutung, nämlich die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung. Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt und die begonnene Verjährungsfrist unterbrochen wird (gemäß Art. 121 des polnischen Zivilgesetzbuches), während die Unterbrechung der Verjährungsfrist – wie der Name schon sagt – die Verjährungsfrist unterbricht und sie neu beginnen lässt (Art. 123 § 1 i.V.m. Art. 124 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches).

Ein Vergleichsversuch in der alten Fassung

Viele Jahre lang war die Ladung zum Vergleichsversuch ein wirksames Mittel zur Unterbrechung der Verjährung in Polen. Es herrschte die Meinung, dass es sich dabei um ein Rechtsgeschäft handelt, dass zur Durchsetzung eines zustehenden Anspruches diente – daher wurde die Verjährung gemäß Art. 123 § 1 Abs. 1 des polnischen Zivilgesetzbuches durch einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht unterbrochen. Leider gab es in dieser Hinsicht zu viele Missbräuche durch unredliche Gläubiger.
Aus diesem Grund wurden hohe Gebühren eingeführt – die Festgebühr von 40,00 PLN wurde auf 1/5 der Gerichtsgebühr der Klageerhebung angehoben.
Darüber hinaus hat sich in der Rechtsprechung die Meinung durchgesetzt, dass nur die erste Ladung zum Vergleichsversuch den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht, während die zweite dies nicht oder nicht in jedem Fall tut.

Geänderte Bestimmungen über die Ladung zum Vergleichsversuch

Die am 2. Dezember 2021 vorgenommene Novellierung des polnischen Zivilgesetzbuches änderte die gesetzlichen Regelungen über die Ladung zum Vergleichsversuch und die damit verbundene Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist einer Forderung.
Die eingeführte Änderung legte nämlich in Art. 121 Abs. 6 des polnischen Zivilgesetzbuches fest, dass die Aufforderung zu einem Vergleichsversuch den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbricht, sondern nur für die Dauer des Schlichtungsverfahrens hemmt. Das bedeutet, dass die Frist nach der Schlichtungsverhandlung weiterläuft und nicht wie zuvor von Anfang an.

Was bedeuten die Änderungen für den Antragsteller, der einen Anspruch geltend machen möchte?

Wird eine Ladung zum Vergleichsversuch am letzten Tag der Verjährungsfrist gestellt – was bisher meist der Fall war, weil der Gläubiger den Fristablauf vergaß – so läuft die Verjährungsfrist an dem Tag nach der Anhörung ab, in der die Parteien keinen Vergleich schließen (was in den meisten Fällen der Fall ist). Dies bedeutet, dass die Gläubiger die Verjährungsfristen im Auge behalten müssen.

Die eingeführte Gesetzesänderung stellt leider eine weitere Komplikation für die Gläubiger dar. Wie der Gesetzgeber in der Begründung der eingebrachten Änderungen angab „(…) zweifellos steht im Widerspruch zum Wesen der Institution der Verjährung, deren Zweck die Stabilisierung der Rechtsverhältnisse, die Sicherheit des Rechtsverkehrs, die Mobilisierung des Gläubigers zur raschen Geltendmachung seiner Rechte und schließlich der Schutz des Schuldners vor einem Zustand der Ungewissheit über das Bestehen einer zu lange andauernden Verpflichtung“. Nicht berücksichtigt wurde jedoch das Urteil des polnischen Obersten Gerichtshofs (pol. Sąd Najwyższy) vom 17. Mai 2019, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es Sache des Gerichts ist, zu prüfen, ob mit der Ladung zum Vergleichsversuch eine tatsächliche Geltendmachung von Ansprüchen oder lediglich eine „künstliche“ Unterbrechung der Verjährungsfrist bezweckt wurde.

Inkrafttreten der Änderungen bzgl. der Ladung zum Vergleichsversuch

Gemäß Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des polnischen Zivilgesetzbuches traten die betreffenden Änderungen nach Ablauf von 6 Monaten nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Dies bedeutet, dass die eingeführten Bestimmungen ab dem 30. Juni 2022 gelten.

Podziel się wpisem:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert