Verjährung von Ansprüchen in Polen

Verjährung in Polen

Problematik der Verjährung

Nicht selten passiert, dass Geschäftspartner für eine erbrachte Leistung nicht bezahlen. Oft wird dann geartet, gebeten, verhandelt, Mahnungsschriften werden geschickt (pol. wezwanie do zapłaty). Die Zeit vergeht. Nicht alle wissen aber, dass Geldforderungen nicht ewig eingezogen werden können, da sie der sogenannten Verjährung unterliegen. In diesem Blogbeitrag wird in Kürze die Problematik der Verjährung in Polen behandelt und geschildert, wie man sie unterbrechen kann, so dass Forderungen gegen einen Schuldner nicht verloren gehen.

Was ist eine Verjährung?

Die Geltendmachung von Ansprüchen unterliegt einer zeitlichen Grenze. Das bedeutet, dass sich nach Ablauf einer durch das Gesetz festgelegten Frist ein Anspruch (am häufigsten eine Geldschuld) entkräftet und der Schuldner ihre Erfüllung ggü. dem Gläubiger verweigern kann (pol. przedawnienie roszczenia). Obwohl der Anspruch weiterhin bestehen bleibt, kann der Gläubiger ihn nicht mehr vor dem Gericht durchsetzen – die Klage wird durch das zuständige Gericht abgewiesen.

Die Verjährung dient der Erhaltung der Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr – der Schuldner wird vor der Geltendmachung veralteter Ansprüche geschützt.

Man muss aber dessen bewusst sein, dass polnische Gerichte in Ausnahmefällen den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berücksichtigen müssen. Dies betrifft Verbrauchergeschäfte, bei denen nach einer Interessenabwägung der Parteien das Gericht zum Entschluss kommt, dass die Nichtberücksichtigung der Verjährungsfrist aus Gründen der Fairness erforderlich ist.

Verjährungsfristen in Polen

Das polnische Bürgerliche Gesetzbuch (pol. kodeks cywilny) unterscheidet zwischen einer regelmäßigen Verjährungsfrist und besonderen Verjährungsfristen.

Die Verjährungsfristen können durch Rechtsgeschäfte weder verkürzt noch verlängert werden – eine Vertragsklausel, nach der eine Verjährungsfrist verlängert oder verkürzt werden kann oder soll, ist nichtig.

Regelmäßige Verjährungsfrist

In Polen treten 2 regelmäßige Verjährungsfristen vor – 3 und 6 Jahre.

Die Verjährungsfrist von 3 Jahren betrifft Forderungen und Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen (entstanden sind). Gleichzeitig betrifft sie auch alle Ansprüche auf periodische Leistungen, wie z.B. Zinsen oder Ratenzahlungen.

Die Verjährungsfrist von 6 Jahren betrifft hingegen alle anderen Forderungen und Ansprüche.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem der Anspruch fällig geworden ist. Hängt die Fälligkeit des Anspruchs von der Vornahme einer bestimmten Handlung des Berechtigten ab, so beginnt die Verjährung an dem Tag abzulaufen, an dem der Anspruch fällig geworden wäre, wenn der Berechtigte die Handlung frühestmöglich vorgenommen hätte (z.B. Zahlungsaufforderung an den Schuldner). Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen beginnt an dem Tage, an dem derjenige, gegen den der Anspruch geltend gemacht werden kann, dem Anspruchsinhalt entgegengehandelt hat.

Zu beachten ist aber, dass das Ende der Verjährungsfrist am letzten Tag des Kalenderjahres endet, es sei denn, die Verjährungsfrist beträgt weniger als zwei Jahre.

Besondere Verjährungsfristen

Neben den regelmäßigen Verjährungsfristen sieht das polnische Bürgerliche Gesetzbuch (pol. kodeks cywilny) auch besondere Verjährungsfristen vor. Zu den wichtigsten zählen:

  1. Ansprüche aus Kaufverträgen, die nach Ablauf von 2 Jahren oder 5 Jahren (Grundstücke) verjähren,
  2. Ansprüche aus Werkverträgen verjähren nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Tag der Übergabe des Werkes, und falls das Werk nicht übergeben worden ist, nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Tag, an dem es übergeben werden sollte. Wichtig ist, dass diese Verjährungsfrist nur für den Werkvertrag bestimmt wurde (keine Anwendung auf den Bauvertrag),
  3. Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache, sowie Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter auf Erstattung von Aufwendungen auf die Mietsache oder auf Erstattung von überschüssigem Mietzins, verjähren nach Ablauf von 1 Jahr ab dem Tag der Rückgabe der Mietsache,
  4. Ansprüche des Darlehensnehmers auf Übergabe der Darlehenssache verjährt nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie übergeben werden sollte,
  5. Ansprüche aus Aufträgen bzgl. der Vergütung für ausgeführte Geschäfte und Ansprüche auf Erstattung von Auslagen, welche Personen zustehen, die sich ständig oder im Tätigkeitsbereich eines Unternehmens mit Geschäften der genannten Art beschäftigen verjähren nach Ablauf von 2 Jahren; das gleiche gilt für Ansprüche auf Vorschüsse, die diesen Personen gezahlt wurden,
  6. Ansprüche aus Aufträgen Unterhalts-, Pflege-, Erziehungs- oder Studienkostenansprüche, wenn sie Personen zustehen, die sich berufsmäßig mit solchen Geschäften befassen oder für Zwecke dieser Art bestimmte Anstalten unterhalten verjähren nach Ablauf von 2 Jahren,
  7. Ansprüche aus dem Vertrag über Beförderung von Personen verjähren nach Ablauf 1 Jahres ab dem Tage der Durchführung der Beförderung und, wenn sie nicht stattgefunden hat, nach Ablauf 1 Jahres ab dem Tage, an dem sie stattfinden sollte,
  8. Ansprüche aus einem Beförderungsvertrag von Sachen verjähren nach Ablauf 1 Jahres ab dem Tag der Ablieferung der Sendung und bei vollständigem Verlust der Sache oder verspäteter Ablieferung nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag, an dem die Sendung abgeliefert werden sollte,

Verjährungshemmung

Die Verjährung beginnt nicht und eine bereits begonnene Verjährung wird gehemmt:

  1. hinsichtlich der Ansprüche von Kindern gegenüber den Eltern, während der Dauer der elterlichen Gewalt,
  2. hinsichtlich der Ansprüche von nicht vollständig Geschäftsfähigen gegenüber Personen, die die Vormundschaft oder die Pflegschaft ausüben, während der Dauer der Vormundschaft oder der Pflegschaft,
  3. hinsichtlich der Ansprüche, die Ehegatten gegeneinander zustehen, während der Dauer der Ehe,
  4. hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die der Berechtigte infolge höherer Gewalt vor dem Gericht oder einem anderen zur Entscheidung von Angelegenheiten der gegebenen Art zuständigen Organ nicht geltend machen kann, während des Bestehens des Hindernisses.

Unterbrechung der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist kann unterbrochen werden. Dies ist der Fall, wenn eine Handlung vor einem polnischen Gericht, Schiedsgericht oder einem anderen polnichem Organ, welches für die Entscheidung von Sachen oder für die Vollstreckung zuständig ist, unmittelbar zur Geltendmachung, Feststellung, Befriedigung oder Sicherung eines Anspruchs vorgenommen wurde (z.B. Klageeinreichung oder Zwangsvollstreckungsantragstellung). Die Unterbrechung erfolgt auch durch eine Anerkennung des Anspruchs durch den Anspruchsgegner und durch die Einleitung einer Mediation zwischen den Parteien. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Bei Unterbrechung der Verjährung durch eine Handlung im Verfahren vor einem Gericht oder einem ähnlichen Organ, sowie durch die Einleitung einer Mediation beginnt die Verjährung neu abzulaufen, wenn das Verfahren abgeschlossen wurde.

Es ist ratsam und kostengünstig vor dem zuständigen polnischen Gericht ein Vergleichsverfahren einzuleiten um die laufende Verjährung zu unterbrechen. Die Gerichtsgebühr für die Einleiteng eines Vergleichsverfahrens beträgt nur 40,- PLN (ca. 10,- EUR) bei einem Streitwert unter 10 000,- PLN und 300,- PLN (ca. 70,- EUR) bei einem Streitwert über 10 000,- PLN.

Verjährung nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

Eine rechtskräftige Entscheidung eines polnischen Gerichts, eines anderen Organs oder eines polnischen Schiedsgerichts und ein festgestellter Anspruch, sowie ein Anspruch der durch einen gerichtlich bestätigten Vergleich festgestellt ist, verjährt mit Ablauf von 6 Jahren. Dies kommt auch dann vor, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist für diesen Anspruch kürzer war. Wenn jedoch der festgestellte Anspruch periodische Leistungen betrifft, so unterliegen auch künftig fällig werdende periodische Leistungen einer 3-jährigen Verjährung.

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