Das polnische Zentrale Register der Begünstigten (CRBR)

Zentrales Register der Begünstigten CRBR

Neues Jahr – neue Gesetze

Das neue Jahr bring viele Änderungen in den geltenden polnischen Rechtsvorschriften mit sich. Als Anwaltskanzlei in Polen versuchen wir Sie immer über die wichtigsten Neuigkeiten zu informieren und aufzuklären. Heute ein kurzer Beitrag über das polnische Zentrale Register der Begünstigten.

Was ist das polnische CRBR Register?

Das Zentrale Register der Begünstigten (pol. Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych – CRBR) ist ein System, in dem Informationen über tatsächlich Begünstigte gesammelt und verarbeitet werden, d. H. über natürliche Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben.

Eine der Hauptaufgaben des Registers der tatsächlichen Begünstigten (pol. Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych – CRBR) ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Um diesen Problemen entgegenzuwirken, hat der polnische Gesetzgeber beschlossen ein Register einzurichten, in dem die genauen und aktuellen Daten über die tatsächlichen Kontoinhaber von Gesellschaften gesammelt werden. Dies soll verhindern, dass die Identität von Kriminellen in einer komplexen Unternehmensstruktur verborgen werden kann. Der öffentliche Charakter des Registers, der den freien Zugang zu Informationen über die tatsächlichen Begünstigten ermöglicht, gewährleistet außerdem auch eine bessere Kontrolle der Informationen durch die Gesellschaft und trägt zur Stärkung des Vertrauens in den Finanzmarkt und die Wirtschaftsteilnehmer bei.

Eintragungspflicht in das CRBR Register

Neue Gesellschaften haben ab der Eintragung in das polnische Landesgerichtsregister (pol. Krajowy Rejestr Sądowy – KRS) 7 Arbeitstage Zeit, um einen entsprechenden Antrag bei dem CRBR Register zu stellen. Gesellschaften, die bis zum 13. Oktober 2019 registriert worden sind, müssen ihre Anträge bis zum 13. April 2020 einreichen.

Sanktionen bei Nichteitragung ins CRBR

Für die Nichteinhaltung der Meldepflicht des Begünstigten gegenüber dem CRBR Register wird eine Geldstrafe von bis zu 1.000.000 PLN erhoben.

Welche Daten enthält das CRBR?

Das Register (pol. Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych – CRBR) sammelt Daten über die tatsächlich Begünstigten von folgenden Gesellschaften:
a) offene Handelsgesellschaft (pol. spółka jawna)
b) Kommanditgesellschaften (pol. spółka komandytowa),
c) Kommanditgesellschaft auf Aktien (pol. spółka komandytowo-akcyjna),
d) mit beschränkter Haftung (pol. spółka z ograniczoną odpowiedzialnością),
e) einfache Aktiengesellschaft – ab dem 1. März 2020 (pol. prosta spółka akcyjna)
f) Aktiengesellschaften (pol. spółki akcyjne) mit Ausnahme von Aktiengesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über öffentliche Angebote und Bedingungen für die Einführung von Finanzinstrumenten in den organisierten Handel sowie von Aktiengesellschaften (pol. ustawa z dnia 29 lipca 2005 r. o ofercie publicznej i warunkach wprowadzania instrumentów finansowych do zorganizowanego systemu obrotu oraz o spółkach publicznych; Dz. U. z 2019 r. poz. 623 z późn. zm.).

Wer ist ein „tatsächlich Begünstigter“?

Ein tatsächlich Begünstigter der Gesellschaft ist eine natürliche Person oder natürliche Personen die:
– durch seine Befugnisse, die sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Umständen ergeben, eine direkte oder indirekte Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben, die es ihr ermöglicht, einen entscheidenden Einfluß auf die Aktivitäten oder Aktivitäten der Gesellschaft auszuüben, oder
– in deren Namen wirtschaftliche Beziehungen hergestellt oder gelegentlich Geschäfte getätigt werden.

Im Falle von Gesellschaften – juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, deren Wertpapiere zum Handel auf dem geregelten Markt zugelassen sind und die Offenlegungspflichten nach dem Recht der Europäischen Union oder einem entsprechenden Drittland unterliegen, ist der tatsächliche Begünstigte der Gesellschaft:
– eine natürliche Person, die als Eigentümer mehr als 25% der Gesamtzahl von Gesellschaftsanteilen oder Aktien einer Gesellschaft besitzt,
– eine natürliche Person mit mehr als 25% der Gesamtstimmenzahl im Entscheidungsorgan einer Gesellschaft, die auch als Pfandgläubiger oder Nutzer, oder aufgrund von Vereinbarungen mit anderen stimmberechtigten Personen das Stimmrecht ausüben kann,
– eine natürliche Person, die eine Kontrolle über eine juristische Person oder juristische Personen ausübt, die gemeinsam mehr als 25% der Gesamtzahl von Aktien oder Geschäftsanteilen in einer Gesellschaft besitzen oder gemeinsam mehr als 25% der Gesamtzahl der Stimmen in ihrem Entscheidungsorgan haben; dies bezieht sich auch auf Stimmenabgabe als Pfandgläubiger oder Nutzer, oder auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen stimmberechtigten Personen,
– eine natürliche Person, die eine Kontrolle über eine Gesellschaft anhand Art. 3 Abs. 1 Punkt 37 des Rechnungslegungsgesetzes vom 29. September 1994 ausübt (pol. ustawa z dnia 29 września 1994 r. o rachunkowości; Dz. U. z 2019 r. poz. 351 z późn. zm.),
– eine natürliche Person, die eine leitende Position in den Entscheidungsorgan einer Gesellschaft hat, wenn nachweislich die Identität der in den vorstehenden Punkten genannten natürlichen Personen nicht festgestellt werden kann oder Zweifel bestehen und kein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

Das Gesetz definiert noch 2 weitere Fälle, in denen verpflichtete Behörden die tatsächlich Begünstigten ihrer Kunden identifizieren:

– im Falle eines Kunden, der eine natürliche Person ist und eine Geschäftstätigkeit ausübt, bei der keine Umstände darauf hindeuten, dass eine andere natürliche Person oder natürliche Personen die Kontrolle über ihn ausübt nehmt man an, dass dieser Kunde ein tatsächlich Begünstigter ist,
– bei einem Trustkunden wird davon ausgegangen, dass der tatsächlich Begünstigte der Gründer, Treuhänder, Vorgesetzte (falls Bestellt worden ist), Begünstigte des Trusts und / oder eine andere Person ist, die die Kontrolle über den Trust ausübt.

In diesen Fällen werden jedoch keine Informationen über die tatsächlich Begünstigten (Trusts und natürliche Personen die eine wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben) an das Zentralregister der tatsächlichen Begünstigten weitergeleitet. Die Definition des tatsächlichen Begünstigten befindet sich in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 2018 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (pol. ustawa o przeciwdziałaniu praniu pieniędzy oraz finansowaniu terroryzmu; Dz. U. 2019 r. poz. 1115 z późn. zm.).

Rechtsgrundlage der Einführung des CRBR Registers

Die Einrichtung des Zentralen Registers der Begünstigten stellt eine Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (sog. Geldwäscherichtlinie IV) dar. Gemäß den Vorschriften der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten Informationen über Eigentümer in einem zentralen Register speichern und diese Informationen den zuständigen Behörden und Finanznachrichten sowie den Verpflichteten (im Rahmen von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) zur Verfügung stellen.

In Polen ist die Grundlage für das Funktionieren der CRBR das Gesetz vom 1. März 2018 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (pol. ustawa z dnia 1 marca 2018 r. o przeciwdziałaniu praniu pieniędzy oraz finansowaniu terroryzmu; Dz. U. 2019 poz. 1115 z późn. zm.), dass die Bestimmungen der IV-Geldwäscherichtlinie umsetzt.

Die Methode und das Verfahren für die Einreichung von Anträgen bei der CRBR und die Methode für die Vorbereitung und Einreichung von Auskunftsersuchen sowie das Verfahren für die Einreichung und Weitergabe wurden in den Verordnungen des Finanzministers geregelt.

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